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RG, 28.02.1930 - VII 645/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Wie weit erstrecken sich die Wirkungen der Anordnung des Prozeßgerichts, daß die Zwangsvollstreckung eingestellt werde?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 128, 81
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 17.12.1998 - IX ZR 1/98
Rechte des Drittschuldners nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung; …
Deshalb darf nach vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung der Drittschuldner nicht mehr an den Pfändungsgläubiger allein, sondern, solange der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß andererseits nicht aufgehoben ist, nur noch an den Gläubiger und den Vollstreckungsschuldner gemeinsam leisten oder die geschuldete Leistung zugunsten beider hinterlegen (RGZ 128, 81, 83 f; KG OLGE 35, 122 f). - BGH, 09.06.1976 - VIII ZR 19/75
Voraussetzungen der Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
b) Der Revision ist zuzugeben, daß sich der Wortlaut des § 836 Abs. 2 ZPO nur auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Drittschuldner und dem Pfändungsschuldner bezieht (so auch RG JW 1930, 551;… Stein/Jonas, a.a.O. § 836 Anm. II;… Wieczorek, a.a.O. § 836 Anm. B II a; offen gelassen dagegen in RGZ 128, 81, 83). - BGH, 25.01.1978 - VIII ZR 137/76
Unpfändbarkeit vertraglicher Rentenansprüche
Die Zwangsvollstreckung ist Ausübung staatlichen Hoheitsrechts; sie gehört in allen ihren Teilen dem öffentlichen Recht an (RGZ 128, 81, 85). - OLG Frankfurt, 24.04.1998 - 17 W 49/97 Sie ist zu eng (vgl. RGZ 128, 81, 83 ff.).