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   RG, 28.04.1885 - Rep. III. 3/85   

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RG, 28.04.1885 - Rep. III. 3/85 (https://dejure.org/1885,11)
RG, Entscheidung vom 28.04.1885 - Rep. III. 3/85 (https://dejure.org/1885,11)
RG, Entscheidung vom 28. April 1885 - Rep. III. 3/85 (https://dejure.org/1885,11)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welchen Grad der Sorgfalt haben die Mitglieder des Aufsichtsrates einer eingetragenen Genossenschaft bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuwenden, und welche Partei trifft bei Schadensansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder die Beweislast? 2. Zeitliche Begrenzung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grad der Sorgfalt der Mitglieder des Aufsichtsrates einer eingetragenen Genossenschaft bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten; Beweislast bei Schadensansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 13, 43
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    a) Bereits das Reichsgericht hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, BGBl. I, S. 1451) entsprechende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet (RGZ 13, 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaft brauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun, "daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist"; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die Genossenschaft vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung dieser Pflicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (RG DR 1939, 723 m.N.; weitere Nachweise bei Goette, ZGR 1995, 648, 650 ff.).
  • OLG Nürnberg, 28.10.2014 - 12 U 567/13

    Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft: Verteilung der

    Auf der gleichen Linie liege es, dass bereits das Reichsgericht (RGZ 13, 43) zur Haftung des Vorstands einer Genossenschaft entschieden habe, dass diese zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwaltungsträger nur darzutun habe, dass ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen des ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen sei; sei dieser Nachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, dass er trotz entgegenstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt habe.

    Dass der Bundesgerichtshof nicht jedwedes, auch völlig wertneutrales Verhalten des Organmitglieds genügen lassen wollte, zeigt sich auch aus der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 13, 43), in welcher verlangt wird, dass dem Vorstand der Nachweis obliege, dass er "trotz entgegenstehenden Anscheins" seine Pflichten erfüllt habe.

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Rechtsprechung
   RG, 17.03.1885 - II 467/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1885,443
RG, 17.03.1885 - II 467/85 (https://dejure.org/1885,443)
RG, Entscheidung vom 17.03.1885 - II 467/85 (https://dejure.org/1885,443)
RG, Entscheidung vom 17. März 1885 - II 467/85 (https://dejure.org/1885,443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Hingabe an Zahlungsstatt auch dann der Anfechtung unterliegen, wenn das Geschäft für den Schuldner ein vorteilhaftes war?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 13, 43
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