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   RG, 04.05.1931 - VIII 619/30   

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https://dejure.org/1931,526
RG, 04.05.1931 - VIII 619/30 (https://dejure.org/1931,526)
RG, Entscheidung vom 04.05.1931 - VIII 619/30 (https://dejure.org/1931,526)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1931 - VIII 619/30 (https://dejure.org/1931,526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hängt die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung davon ab, ob anzunehmen ist, der Schuldner werde bei Fälligkeit der Schuld die Leistung aus bösem Willen verweigern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 132, 338
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 25.10.2022 - VIII ZB 58/21

    Klage auf künftige Wohnungsräumung: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

    Insbesondere verlangt § 259 ZPO nicht die Böswilligkeit des Schuldners hinsichtlich der geltend gemachten Leistungspflicht im Sinne eines Erschwerens oder Hintertreibens der Befriedigung des Gläubigers (grundlegend bereits RGZ 132, 338, 339 f. mwN; siehe auch Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 259 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 259 Rn. 13).

    Unerheblich ist es zudem, ob sich der Mieter zu dem angekündigten Verhalten berechtigt halten durfte (vgl. RGZ 132, 338, 340).

  • BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94

    Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Schuldner - wie im Streitfall die Beklagte - den geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. Senat BGHZ 5, 342, 344; RGZ 132, 338, 340; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. § 259 Rn. 5; MünchKomm/Lüke aaO. § 259 Rn. 12 ff; Zöller/Greger aaO. § 259 Rn. 1, 3; jeweils m.w.N.).
  • LG Bonn, 30.08.2019 - 10 O 448/18

    Gutgläubiger Erwerb trotz fehlendem zweiten Fahrzeugschlüssel

    Der Antrag zu 4) ist jedoch unzulässig, weil er weder auf zukünftige, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpfte Zahlung oder Räumung gem. § 257 ZPO, noch auf wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO gerichtet ist, sondern weil er schlicht auf eine künftige Leistung gerichtet ist, ohne dass - wie von § 259 ZPO verlangt - den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde Zwar kann grundsätzlich bereits der Umstand, dass die Beklagte das Eigentum an dem PKW für sich reklamiert und bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II Klageabweisung beantragt hat, die Vermutung begründen, dass sie sich bei Eintritt der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs auch dessen Erfüllung entziehen wird (vgl. RGZ 132, 338, 340 f.).
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