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   RG, 23.06.1931 - VII 237/30   

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RG, 23.06.1931 - VII 237/30 (https://dejure.org/1931,487)
RG, Entscheidung vom 23.06.1931 - VII 237/30 (https://dejure.org/1931,487)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1931 - VII 237/30 (https://dejure.org/1931,487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der Zulässigkeit und der Tragweite einer auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichteten Klage. 2. Kann der Erblasser den Erben in der Befugnis beschränken, die Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 128
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BGH, 13.05.2014 - II ZR 250/12

    Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung: Ausübung der

    Die den Geschäfts-/Gesellschaftsanteil betreffenden Verwaltungs- und Vermögensrechte werden allesamt von dem Testamentsvollstrecker ausgeübt, der hierbei an den Willen der Erben nicht gebunden ist und in seinen Kompetenzen lediglich durch die Verbote der unentgeltlichen Verfügung nach § 2205 Satz 3 BGB und der Begründung einer persönlichen Haftung der Erben (vgl. § 2206 BGB) sowie durch seine generelle Pflichtenstellung gegenüber den Erben eingeschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 279 f.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 189 f.; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 18; so auch schon RG, Urteil vom 23. Juni 1931 - VII 237/30, RGZ 133, 128, 134).

    Selbst wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung im Interesse und zum Wohle der von ihm eingesetzten Erben angeordnet hat, können diese grundsätzlich auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers keinen Einfluss nehmen (BGH, Urteil vom 29. April 1954 - IV ZR 152/53, BGHZ 13, 203, 205 f.; Urteil vom 2. Oktober 1957 - IV ZR 217/57, BGHZ 25, 275, 279 f.; Beschluss vom 3. Juli 1989 - II ZB 1/89, BGHZ 108, 187, 189; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 18; so auch schon RG, Urteil vom 3. Februar 1910 - IV 166/09, RGZ 73, 26, 27 f.; Urteil vom 23. Juni 1931 - VII 237/30, RGZ 133, 128, 134).

  • BGH, 17.05.2017 - IV ZB 25/16

    Testamentsvollstreckung: Zuweisung der Streitigkeiten über die Entlassung des

    Demgegenüber halten die Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung im Schrifttum die Übertragung der Aufgabe des Nachlassgerichts über die Entscheidung zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch eine einseitige letztwillige Verfügung des Erblassers auf ein Schiedsgericht für unzulässig (vgl. insbesondere RGZ 133, 128, 133 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 1937 Rn. 36; Staudinger/Otte, BGB (2017) Vorbem. zu §§ 1937 ff. Rn. 11; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 4; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2227 Rn. 3; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Jauernig/Stürner, BGB 16. Aufl. § 2227 Rn. 3; BeckOK-BGB/Langer, § 2227 Rn. 3 (Stand: 1. Februar 2017); Zimmermann, Testamentsvollstreckung 3. Aufl. Rn. 108; Münchener Anwaltshandbuch-Erbrecht/Pawlytta, 4. Aufl. § 67 Rn. 30; Voit in Musielak, ZPO 14. Aufl. § 1066 Rn. 4; FAKomm-Erbrecht/Ramm/Osterloh-Konrad, 4. Aufl. § 1066 ZPO Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 1066 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Münch, 4. Aufl. § 1066 Rn. 7; Lange, ZZP 128 (2015), 407, 427 f.; Werner, ZEV 2011, 506, 510; Reimann, MittBayNot 2010, 216; Selzener, ZEV 2010, 285, 286-288; Storz, SchiedsVZ 2010, 200, 201-211; ders. ZEV 2009, 265, 269; Haas, ZEV 2007, 49, 53; Dawirs, Das letztwillig angeordnete Schiedsgerichtsverfahren - Gestaltungsmöglichkeiten, 2014 S. 64-68).

    Ihr ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, "nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des Testamentsvollstreckers überliefert" (grundlegend RGZ 133, 128, 135; vgl. auch MünchKomm-BGB/Zimmermann, 7. Aufl. § 2227 Rn. 1; Staudinger/Reimann, BGB (2016) § 2227 Rn. 1; Erman/M. Schmidt, BGB 14. Aufl. § 2227 Rn. 1; Selzener, ZEV 2010, 285, 286 f.; Dawirs aaO S. 66).

    Ohne die Entlassungsmöglichkeit des § 2227 BGB wären die nicht abdingbaren Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2215, 2216, 2218, 2219 BGB gar nicht oder nur noch in sehr eingeschränktem Umfang durchsetzbar (vgl. RGZ 133, 128, 135: "stumpfe Waffe").

  • BGH, 02.10.1957 - IV ZR 217/57

    Testamentsvollstreckeramt

    Einer der Hauptwesenszüge der Testamentsvollstreckung ist daher gerade die freie Stellung, die der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben hat (RGZ 133, 128, 134).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

    Diese Folgerung wäre aber rechtsirrig, nicht nur, weil, wie ausgeführt, unrichtig ist, dass diese Regelung "bewusst von den Vertragsparteien getroffen und vom Erblasserwillen mitgetragen" wurde und weil es im Sinne des - allein maßgeblichen - Erblasserwillens gelegen haben muss, die Möglichkeit der Entlassung nach § 2227 BGB zu eröffnen, sondern auch, weil es rechtlich gar nicht möglich wäre, die Regelung des § 2227 BGB in irgendeiner Weise - etwa durch erhöhte Anforderungen an den "wichtigen Grund" - einzuschränken (RGZ 133, 128/135; Muscheler AcP 197 (1997), 226/281 f.).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 94/07

    Wirksamkeit einer Schiedsklausel in einem Testament; Zuständigkeit für

    Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers, die auf einer letztwilligen Verfügung gemäß § 1066 ZPO , und nicht auf einer zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben und sonstigen Beteiligten vereinbarten Schiedsklausel beruhen, können allerdings nicht dem Schiedsgericht zugewiesen werden (Anschluss RG, 23. Juni 1931, VII 237/30, RGZ 133, 128).

    Das Reichsgericht hat die Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei Streit über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erörtert (vgl. RGZ 133, 128 ff.).

  • OLG Stuttgart, 07.11.2016 - 8 W 166/16

    Testamentsvollstreckung: Zuständigkeit privater Schiedsgerichte für die

    Bereits das Reichsgericht (RGZ 133, 128) hat aus den Beschränkungen des Erben in § 2220 BGB geschlossen, dass der Erblasser auch nicht über die Befugnis des Erben, die Entlassung des Testamentsvollstreckers bei staatlichen Gerichten zu beantragen, disponieren könne.
  • OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 12/15

    Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

    Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466).
  • OLG München, 25.04.2016 - 34 Sch 13/15

    Ablehnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedspruches wegen

    Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten in keiner Weise durch einseitige Anordnung in der Realisierung seiner unentziehbaren gesetzlichen Ansprüche beschränken (vgl. zur Testamentsvollstreckerentlassung nach § 2227 BGB RGZ 133, 128/135; ebenso OLG Karlsruhe ZEV 2009, 466).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 37/09

    Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an

    RG: Schiedsklausel unzulässig, weil feste Bindung an Verfügungsbeschränkungen des § 2220 BGB ansonsten gefährdet Das Reichsgericht hat die Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei Streit über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers erörtert (vgl. RGZ 133, 128 ff.).

    III. Kritische Würdigung der Entscheidung 1. Die Argumentation des OLG Das OLG stellt sich auf die Seite der wohl überwiegenden Literatur (siehe die vom OLG zitierten Rechtsprechung Nachweise; nahezu erschöpfend Muscheler, ZEV 2009, 317 Fn. 1) sowie des Reichsgerichts ( RGZ 133, 128 ), welche die Schiedsfähigkeit des in § 2227 BGB geregelten Verfahrens verneinen.

  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

    Jedenfalls soweit es um die Erfüllung dieser Pflichten geht, steht auch die Vorschrift des § 2227 BGB nicht zur Disposition des Erblassers, da die nicht abdingbaren Rechte der Erben aus den §§ 2215 ff. BGB ohne das in § 2227 BGB geregelte Verfahren gar nicht oder nur sehr eingeschränkt durchsetzbar wären (BGH, B. v. 17.5.2017, IV ZB 25/16, Rn. 13 (juris); RGZ 133, 128, 135).
  • BGH, 05.12.1985 - III ZR 180/84

    Vereinbarung der jeweils geltenden Fassung der Schiedsgerichtsordnung

  • OLG Hamm, 05.01.2000 - 15 W 314/00

    Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers; Vorliegen eines wichtigen

  • OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 319/00

    Entlassung des Testamentsvollstreckers - wichtiger Grund - anwaltliche Vertretung

  • BGH, 09.10.1957 - IV ZR 217/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 334/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.06.1967 - III ZR 225/65

    Überprüfung des berechtigten Feststellungsinteresses in der Revision - Klage auf

  • BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.03.1961 - III ZR 12/60

    Verletzung der allgemeinen Aufsichtspflicht des Halters eines Unfallwagens -

  • BGH, 09.05.1955 - II ZR 145/53

    Rechtsmittel

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