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   RG, 21.10.1931 - V 43/31   

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https://dejure.org/1931,440
RG, 21.10.1931 - V 43/31 (https://dejure.org/1931,440)
RG, Entscheidung vom 21.10.1931 - V 43/31 (https://dejure.org/1931,440)
RG, Entscheidung vom 21. Oktober 1931 - V 43/31 (https://dejure.org/1931,440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Müssen Bahnanlieger die bei elektrischem Betriebe der Eisenbahn gewöhnlichen Stromeinwirkungen dulden? 2. Können auf das preußische Eisenbahngesetz Schadensersatzansprüche wegen Zuführung elektrischer Ströme gegründet werden, wenn dadurch zwar keine Sachbeschädigung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 342
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

    Die Bezugnahme des BerGer. auf die vom RG in anderem Zusammenhang lediglich beispielhaft aufgeführten Lichtreflexe (RGZ 76, 130 (132)) geht ebenso fehl wie der Hinweis auf die vom RG behandelten Stromeinflüsse (RGZ 133, 342 (346)), die von einer elektrisch betriebenen Bahnlinie ausgingen.
  • OLG Stuttgart, 05.04.2001 - 1 U 2/01

    Elektrosmog an Eisenbahnstrecke - Anspruch aus enteignendem Eingriff -

    Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Monitore ist aber keine Beschädigung einer Sache, wie sie § 2 Abs. 1 HaftPflG verlangt, weil die Sachsubstanz nicht beeinträchtigt wird (RGZ 133, 342 zur Vorgängervorschrift von § 1 HaftPflG, § 25 des preußischen Gesetzes über Eisenbahnunternehmen vom 03.11.1838).

    Der Schienenweg besteht schon lange und ist daher die ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten, Die Elektrifizierung und der Betrieb unter elektromagnetischen Stromeinwirkungen ist eine ortsübliche Benutzung des Schienenwegs (so schon RGZ 133, 342, 346).

    Bei einer ganz besonderen Ortsbeschaffenheit als Voraussetzung für eine bestimmte Nutzung ist es Sache des Betroffenen, sich die Eigenschaft auf Dauer zu sichern (RGZ 133, 342).

  • BVerwG, 01.09.1999 - 11 A 2.98

    Teilanfechtung; Auflage; Schutzvorkehrung; Planfeststellungspflicht;

    Auch wären elektromagnetische Wellen, deren eigentumsrechtliche Relevanz seit langem anerkannt ist (vgl. RGZ 133, 342 ; näher Fritz BB 1995, 2122 m.w.N.) entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus geeignet, auf Rechte der Beigeladenen einzuwirken; denn sie beeinträchtigen nicht lediglich das Eigentum der Mieter an ihren Computern, sondern vor allem die bestimmungsgemäße Nutzung des Bürogebäudes der Beigeladenen und mithin die privatnützige Verwendung deren Eigentums.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2008 - 12 B 39.07

    Elektrifizierung einer Schnellbahnstrecke; Antrag auf Anordnung nachträglicher

    Das Bundesverwaltungsgericht zitiert dazu in der bereits angegebenen Entscheidung vom 1. September 1999 das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 133, 342, 349. Bereits daraus ergibt sich, dass die durch die Oberleitung notwendigerweise verursachte Veränderung der elektromagnetischen Situation im Planfeststellungsabschnitt notwendigerweise einen Gesichtspunkt darstellte, der zum Abwägungsmaterial in der Planfeststellung gehörte und an den deshalb zu denken war.

    Ob etwas anderes angenommen werden könnte, wenn die Problembewältigung durch den Planbetroffenen nach Antragstellung bei der Planfeststellungsbehörde, aber vor deren Entscheidung erfolgt, wie es das Bundesverwaltungsgericht in einer sehr speziellen Sachverhaltskonstellation in seinem Urteil vom 1. September 1999 (a.a.O. S. 4 oben) möglicherweise angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat.

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