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   RG, 24.03.1933 - II 398/32   

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https://dejure.org/1933,530
RG, 24.03.1933 - II 398/32 (https://dejure.org/1933,530)
RG, Entscheidung vom 24.03.1933 - II 398/32 (https://dejure.org/1933,530)
RG, Entscheidung vom 24. März 1933 - II 398/32 (https://dejure.org/1933,530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Frage der unheilbaren Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. 2. Über den Umfang der Prüfungspflicht des Registerrichters bei Anmeldungen zum Genossenschaftsregister. 3. Liegt dem Registerrichter bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 174
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Für diesen Fall ist deshalb bei Teilunwirksamkeit § 139 BGB entsprechend anwendbar (BayObLG, WE 1995, 245, 247; OLG Hamm NJW-RR 1986, 500, 501; vgl. auch BGHZ 124, 111, 122 [Aktiengesellschaft]; RGZ 140, 174, 177 [Genossenschaft]; Palandt/Heinrichs, aaO, § 139 Rdn. 3; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 46).
  • OLG Köln, 26.03.2018 - 4 Wx 2/18

    Genehmigungspflicht der schenkweisen Übertragung eines voll eingezahlten

    Die Beurteilung derartiger Vorfragen obliegt aber dem Registergericht selbst (vgl. RGZ 140, 174, 181; OLG Frankfurt RPfleger 1979, 60; Sternal, in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 26 Rn 56; Heinemann, in Keidel, a. a. O., § 381 Rn 4; Rüntz, in Bahrenfuß, FamFG, 3. Aufl., 2017, § 26 Rn 20 und ausdrücklich für die hier interessierende Frage der Genehmigungsbedürftigkeit Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl., 2015, § 381 Rn 3).
  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auf jeden Fall ist § 139 BGB auf Beschlüsse dann anwendbar, wenn sie auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung sozial- oder individualrechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind und ihnen bereits deswegen ein rechtsgeschäftlicher Inhalt zuerkannt werden kann (RGZ 118, 218, 221; 140, 174, 177; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl., § 139 Rdn. 12; MüKo/Mayer-Maly, BGB, 2. Aufl., § 139 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 139 Rdn. 3).

    Auch in einem solchen Fall kann ein an sich wirksamer Beschluß nach dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nichtig sein (RGZ 140, 174, 177; 118, 218, 221 f.; 120, 28, 31; 120, 363, 366).

  • KG, 11.02.1997 - 1 W 3412/96

    Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Prüfungsbefugnis des

    Dies bedeutet, daß der Registerrichter nicht nur eine formelle Prüfung der Anmeldung vorzunehmen hat, sondern auch zu ihrer materiellen Prüfung berechtigt und verpflichtet ist (RGZ 140, 174/180 f.; Jansen a.a.O. § 125, Rdn. 22 - 24).

    Solche Umstände können sich etwa ergeben aus den eingereichten Erklärungen und Unterlagen des Anmeldenden, etwa wenn diese nicht schlüssig dargelegt oder nach der Lebens- und Geschäftserfahrung nicht in sich glaubwürdig sind (so Keidel/Winkler a.a.O.), aber auch aus sonstigen, dem Gericht bekannt gewordenen Umständen (KG, KGJ 30, A 109/114 f., unter Hinweis auf die Denkschrift zum HGB; OLG R 28, 343/344; KGJ 39, A 122/124; RGZ 140, 174/181; BayObLG Rpfleger 1978, 255; …

  • OLG Hamburg, 04.04.1984 - 2 W 25/80

    Änderung der Satzung einer Gesellschaft und diesbezügliche Eintragung im

    Ihn trifft nicht nur eine formelle Prüfungspflicht, er hat vielmehr auch zu erwägen, ob die einzutragenden Beschlüsse sachlich-rechtlich Bestand haben können oder etwa wegen eines Mangels in dieser Richtung nichtig sind und deshalb nicht eingetragen werden dürfen (vgl. BGH NJW 52, 742 - zum Verfahren gemäß 40. DVO zum UmstG ; RGZ 140, 174/180 ff./, betreffend eine eingetragene Genossenschaft; RGZ 148, 175, betreffend eine Aktiengesellschaft).
  • BayObLG, 08.02.1985 - BReg. 3 Z 12/85

    Zum Prüfungsrecht des Registerrichters

    Der Inhalt des satzungsändernden Beschlusses ist an Hand der eingereichten Unterlagen weiter daraufhin zu überprüfen, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe zu verzeichnen sind (Hachenburg/Ulmer aaO. RdNr. 43; vgl. auch RGZ 140, 174/181).
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