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   RG, 05.04.1933 - I 175/32   

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https://dejure.org/1933,519
RG, 05.04.1933 - I 175/32 (https://dejure.org/1933,519)
RG, Entscheidung vom 05.04.1933 - I 175/32 (https://dejure.org/1933,519)
RG, Entscheidung vom 05. April 1933 - I 175/32 (https://dejure.org/1933,519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Finden auf den Tonfilm die Vorschriften über mechanische Wiedergabe von Tonkunstwerken entsprechende Anwendung? 2. Unterliegt die Vertonfilmung den Regeln für die Bearbeitung von Werken? 3. Erstreckt sich der Vertrag, welcher die Verwertung der urheberrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 231
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 02.04.1998 - IX ZR 232/96

    Erstreckung des Konkursbeschlags auf geschmacksmusterrechtliche

    b) Eine Übertragung geschmacksmusterlicher Rechte kann, sofern - was hier außer Zweifel steht - die notwendige Bestimmbarkeit gegeben ist (vgl. RGZ 75, 225, 228; 140, 231, 249 f), auch erst noch zu schaffende Muster zum Gegenstand haben und dazu führen, daß der Rechtsübergang gemäß §§ 413, 398 BGB ohne weiteres mit dem Entstehen oder der Übergabe der Muster stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 3. November 1967 - Ib ZR 123/65, GRUR 1968, 321, 323 - Haselnuß; Eichmann/v. Falckenstein aaO § 3 Rdn. 5, 8).
  • BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55

    Rechtsmittel

    Es verkennt auch nicht, daß eine Feststellungsklage, wenn eine Leistungsklage erhoben werden kann, im allgemeinen unzulässig ist (RGZ 140, 231 [235]; Rosenberg 7. Aufl., § 86 II 2 a; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl., § 256 ZPO 35 BGHZ 5, 314 [315]) und daß in solchen Fällen ein Interesse an einer Feststellungsklage nur anerkannt werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Stein-Jonas-Schönke 17, Aufl., § 256 ZPO III 5 b, α, β; Rosenberg a.a.O.; BGHZ a.a.O.).
  • BGH, 25.01.1990 - IX ZR 101/89
    Bei der Vorausabtretung eines Teils einer künftigen Forderung müssen diese und der Umfang ihrer Abtretung so bestimmt bezeichnet sein, daß bei verständiger Auslegung auch für den Schuldner und für mögliche andere Gläubiger, mindestens in gewissen Grenzen, festzustellen ist, wie die Forderung zwischen dem Alt- und dem Neugläubiger aufgeteilt ist; es soll nicht genügen, daß sich aufgrund des Abtretungsvertrages nur im Verhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger ermitteln läßt, wer von ihnen wieviel vom Schuldner fordern darf (BGH, Urt. v. 22. September 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197, 2198; Börker NJW 1970, 1104; BAG AP § 398 BGB Nr. 3 wenigstens für die Erkennbarkeit seitens des Schuldners bei der Abtretung; ähnlich von Caemmerer JZ 1953, 97 f im Anschluß an RGZ 140, 231, 250).
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz

    Für den Aufführungsbegriff ist auch rechtlich unerheblich, ob die Wiedergabe für das Gehör unter Benutzung von Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG durchgeführt wird; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbar durch Menschen oder unter Zuhilfenahme von Tonträgern bewirkten Musikaufführungen (vgl. RGZ 140, 231 - Tonfilm; RGZ 153, 1; - Rundfunk- und Schallplatte; Ulmer a.a.O. S., 199; Urteil des Senates vom 31 - Mai 1960 - I ZR 53/58).
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