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   RG, 16.05.1933 - II 421/32   

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RG, 16.05.1933 - II 421/32 (https://dejure.org/1933,503)
RG, Entscheidung vom 16.05.1933 - II 421/32 (https://dejure.org/1933,503)
RG, Entscheidung vom 16. Mai 1933 - II 421/32 (https://dejure.org/1933,503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wirkt der einem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zugestellte Forderungspfändungsbeschluß zugleich als Zahlungsverbot gegen die offene Handelsgesellschaft als Drittschuldnerin? 2. Ist zur Wirksamkeit der Forderungspfändung gegen einen im Ausland ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 340
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Naumburg, 05.04.2012 - 1 U 90/11

    Drittwiderspruchsklage: Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer

    Jedenfalls nimmt die Pfändungsverfügung rein äußerlich auf Grund ihres weiten, gerade noch ausreichend bestimmten Gegenstandes (vgl. hierzu RGZ 139, 97, 99; 140, 340, 342; BGH NJW 1985, 1031 f.; 2001, 2976; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 309 Rdn. 38 f.; Riedel, § 829 Rdn. 46, 50 ff.) Forderungen der R. GmbH gegen den Drittschuldner M. in Beschlag (§§ 281 Abs. 1, 282 Abs. 1, Abs. 2, 309 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 1273, 1204 Abs. 1, 1279 Satz 1, 1281 BGB), obwohl das Recht vor der Pfändung, also der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO), auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf die Klägerin übergegangen war (Zöller/Herget, § 771 Rdn. 14).
  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 380/96

    Pfändung einer Forderung gegen eine BGB -Gesellschaft

    Daher wird mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (RGZ 140, 340, 342; Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl. Rdn. 55).
  • BGH, 18.03.1954 - IV ZR 160/53

    Pfändung von Geldforderungen

    Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (RGZ 108, 318 [319 f]; 139, 97 [99]; 140, 340 [342]; 157, 321 [324; 160, 37 [39] f).

    Denn wie es in anderen Entscheidungen wiederholt zutreffend ausgeführt hat, gilt das Erfordernis der Klarheit (Bestimmtheit) nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern der allgemeinen Rechts- und Verkehrssicherheit wegen auch für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen (RGZ 140, 340 [342]; 160, 37 [40]).

  • BGH, 25.01.1961 - VIII ZR 22/60
    Während das Reichsgericht in RGZ 108, 318, 319 und in früheren Entscheidungen es als genügend erachtet hatte, wenn die zu pfändende Forderung so gekennzeichnet wurde, dass der Schuldner und der Drittschuldner aus der Angabe zu erkennen vermochten, auf welche Forderung die Pfändung nach dem Willen des Gläubigers gerichtet sein sollte, hat es in späteren Entscheidungen hervorgehoben, dass die Bestimmbarkeit auch im Interesse anderer Gläubiger und überhaupt im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sei (RGZ 140, 340, 342; 160, 37, 40).
  • BGH, 26.06.1958 - VII ZR 56/57
    Ohne dieses Verbot kommt eine Forderungspfändung nicht wirksam zustande (RGZ 112, 348, 351; 140, 340; Warn. 1913, 390).
  • BGH, 10.06.1954 - IV ZR 84/53

    Rechtsmittel

    Die Frage der Belegenheit der Forderung liegt hier etwas anders als bei der Bestimmung des Schuldstatutes eines Rechtsverhältnisses nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts (RGZ 140, 340 f [344]); denn hier handelt es sich um die räumliche Abgrenzung der Eingriffe von hoher Hand in Vermögensgegenstände.
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 198/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeten Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 194/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeter Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
  • BGH, 20.12.1954 - IV ZR 199/54

    Rechtsmittel

    Es ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass Forderungen im Gebiet eines Staates belegen sind, wenn entweder der Schuldner im Gebiete dieses Staates seinen Wohnsitz hat oder wenn bei in einem gewerblichen Betrieb begründeten Forderung sich dort der Sitz des Unternehmens befindet (vgl. hierzu RGZ 130, 23 [27]; 140, 340 [343]; Seydl-Hohenvelden, Internationales Konfiskations- und Enteignungsrecht 1952 S. 88 ff; Fuchs, Die Beschlagnahme, Liquidation und Freigabe deutschen Vermögens im Ausland bei Leske-Löwenfeld, Rechtsverfolgung im Ausland Bd. VI 2 S. 120 ff).
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