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   RG, 24.05.1933 - I 17/33   

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https://dejure.org/1933,493
RG, 24.05.1933 - I 17/33 (https://dejure.org/1933,493)
RG, Entscheidung vom 24.05.1933 - I 17/33 (https://dejure.org/1933,493)
RG, Entscheidung vom 24. Mai 1933 - I 17/33 (https://dejure.org/1933,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, weil die Ausfertigung vor Verkündung des Urteils oder -- im Falle des § 7 EntlVo. -- vor der Zustellung der Urteilsformel erteilt wurde? 2. Ist die Zustellung einer Urteilsausfertigung deshalb unwirksam, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 348
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 50/52

    Wirksamkeit einer Urteilszustellung

    Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGZ 140, 348 bei einem derartigen Verstoss gegen § 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Rechtsunwirksamkeit einer nachfolgenden Partei Zustellung nur für den Fall bejaht, dass im Zeitpunkt dieser Zustellung die Urteilsformel den Parteien noch nicht nach § 7 EntlVO von Amts wegen zugestellt war.

    Der Grund dafür, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften des Urteils erst erteilt werden dürfen, wenn das Urteil verkündet oder nach § 7 EntlVO und des an seine Stelle getretenen § 310 Abs. 2 ZPO den Parteien zugestellt worden ist, ist der, dass vor der Verkündung und der Zustellung nach § 7 EntlVO ein Urteil als solches noch nicht vorhanden, nach aussen noch nicht in die Erscheinung getreten und für die mitwirkenden Richter nicht unabänderlich ist (so zutreffend RGZ 140, 348 [350]).

    Das ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen (RGZ 140, 348 [351]; WarnRspr 1936 Nr. 64; Gruch 27, 1118; JW 1903, 397 Nr. 3) und auch vom Schrifttum anerkannt worden (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts 5. Aufl S 239 und 491; Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl § 315 Arm IV; Baumbach, ZPO 21. Aufl § 315 Arm 3).

    Überdies kann die Partei, wie das Reichsgericht in RGZ 140, 348 [351] zutreffend ausgeführt hat, in Fällen, in denen es auf den genauen Zeitpunkt dieser Zustellung ankommt, diesen Zeitpunkt durch Sachfrage bei Gericht feststellen.

  • OLG Bremen, 13.02.2014 - 1 AuslA 20/13

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei konkreten Anhaltspunkten für

    a) Sind die in dem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33) angemahnten sofortigen Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Haftanstalt in V. (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) inzwischen umgesetzt worden? Wenn ja, inwiefern?.

    b) Kann gewährleistet werden, dass der Verfolgte in dem Gefängnis in V. für die Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer eventuellen Überstellung zurück nach Deutschland in einer Weise untergebracht wird, die der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entspricht? Wird insofern von der zuständigen bulgarischen Behörde zugesichert, dass der Verfolgte insbesondere im Hinblick auf das in dem Bericht vom 04.12.2012 aufgeführte unzulängliche Platzangebot und die nicht akzeptablen hygienischen Bedingungen eine Behandlung erfährt, die den Empfehlungen des Ausschusses (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) entspricht? Wenn ja: durch welche konkreten Maßnahmen? Welches konkrete Raumangebot stünde dem Verfolgten in diesem Fall in der Zelle mindestens zur Verfügung? Wie wäre gewährleistet, dass die sanitären und hygienischen Mindeststandards gewährleistet sind?.

  • BGH, 20.12.1956 - III ZR 82/55

    Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk

    Grundsätzlich endet die Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 246 Abs. 2, 239 ZPO mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei; sie erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§ 250 ZPO), oder wird in der mündlichen Verhandlung erklärt (RGZ 140, 348 [352]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 239 III und IV, 4 sowie § 249 II).
  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stehen dem die Entscheidungen RGZ 140, 348 und BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - VI ZR 50/52 = BGHZ 8, 303 trotz der allgemein gehaltenen Leitsätze nicht entgegen.
  • OLG Naumburg, 15.03.2001 - 7 U 46/00

    Gesamtvollstreckung - Aufnahme des Rechtsstreits durch Verwalter

    Zwar genügt dies allein nicht, weil anderenfalls § 250 ZPO seinen Sinn verlöre, der Verfahrensmangel ist jedoch eine verzichtbare Förmlichkeit, der gemäß § 295 ZPO geheilt wird, wenn der Gegner den Mangel nicht rügt ( RGZ 140, 348 [ 352 ]; BGHZ 23, 172 [ 175 ]; 50, 397 [ 399f ]; BGH ZIP 1999, 75 [ 76 ]; Zöller - Greger, ZPO, 22. Auflage, § 250 RdNr. 4; MüKoZPO - Feiber, 2. Auflage, § 250 RdNr. 9; Kuhn / Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 10 RdNr. 4b ).
  • VG Osnabrück, 25.06.2021 - 5 A 18/19

    Pakistan: Keine Vorverfolgung eines Pastors einer Pfingstgemeinde; keine

    Seite 17/33 waltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und militanten Gruppierun gen oder den Nachbarländern vermag die erkennende Einzelrichterin allerdings aus weislich der nachfolgenden Umstände nicht schließen, dass die Stabilität der Sicher heitslage derart fragil ist und so die ausreichend reale Gefahr besteht, dass derzeit ein bewaffnetes Aufeinandertreffen verschiedener Gruppierungen droht.
  • BGH, 03.03.1967 - V ZR 36/64

    Versäumung der Revisionsfrist im Zivilprozess - Beginn der Revisionsfrist nach

    Spätestens in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten sonach das Verfahren im Sinn des § 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen (RGZ 140, 348, 352/3).
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