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   RG, 27.05.1933 - I 16/33   

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https://dejure.org/1933,490
RG, 27.05.1933 - I 16/33 (https://dejure.org/1933,490)
RG, Entscheidung vom 27.05.1933 - I 16/33 (https://dejure.org/1933,490)
RG, Entscheidung vom 27. Mai 1933 - I 16/33 (https://dejure.org/1933,490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen hat der Schuldner die nachträgliche Unmöglichkeit seiner Leistung zu vertreten? 2. Welche Befugnisse erwachsen dem Gläubiger daraus, daß dem Schuldner infolge eines von ihm zu vertretenden Umstandes seine vertragliche Leistung teilweise ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Beleidigung, Vertretenmüssen, nachträgliche Unmöglichkeit, Störung des Vertrauensverhältnisses

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 378
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 24.10.2003 - V ZR 24/03

    Einrede des nichterfüllten Vertrages bei Geltendmachung eines

    Daher wäre von einer Undurchführbarkeit des Vertrages auszugehen und die Teilunmöglichkeit der Voll-unmöglichkeit gleichzustellen (vgl. RGZ 140, 378, 383; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 323 Rdn. 9; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 323 Rdn. 59).
  • BGH, 17.02.1995 - V ZR 267/93

    Vertragsauslegung - Unmöglichkeit

    Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach Inhalt und Zweck des Vertrages nur an der vollständigen Erfüllung ein Interesse besteht, die Teilerfüllung also sinnlos war (RGZ 140, 378 (383); Palandt/Heinrichs, § 275 Rdnr. 22; Soergel/Wiedemann, § 275 Rdnr. 47).
  • BGH, 20.12.1956 - II ZR 177/55

    Aufrechnung und Schiedsgericht

    Es entspricht einer gefestigten, auch von dem erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung, daß die Abtretung eines Freihaltungsanspruchs an den Gläubiger unbeschadet des § 399 BGB zulässig ist, und daß sich der Abtretungsanspruch mit einer solchen Abtretung in einen Zahlungsanspruch verwandelt (RGZ 140, 378; 158, 12; BGHZ 12, 141 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; BGH Urt.v.23.6.1954 - II ZR 168/53).
  • BGH, 07.02.1969 - V ZR 112/65

    Verkauf von Grundstücken zum Zweck der Bebauung - Versagung der behördlichen

    Selbst wenn man aus diesem Grunde nur eine teilweise Unmöglichkeit annehmen wollte (vgl. Staudinger/Ostler BGB 11. Aufl. § 440 Rdn. 3), so ist sie der völligen Unmöglichkeit gleich zu behandeln, da der Käuferin nach dem Inhalt und Zweck des Vertrags nur mit der vollen Leistung gedient ist (vgl. RGZ 140, 378, 383).
  • VG Osnabrück, 25.06.2021 - 5 A 18/19

    Pakistan: Keine Vorverfolgung eines Pastors einer Pfingstgemeinde; keine

    Seite 16/33 Vom Vorliegen eines solchen Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaff­ neter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streit­ kräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12, Celex-Nr. 62012CJ0285 -, juris, Rn. 28ff.).
  • BGH, 11.03.1965 - VII ZR 174/63

    Klage auf Vergütung der Tätigkeit als Architekt - Honorar für zwei Entwürfe trotz

    Ist aber nach Inhalt und Zweck des jeweiligen Vertrags dem Gläubiger nur mit der vollen Leistung gedient und eine Teilleistung ohne Wert, so ist die Unmöglichkeit eines Teils der Leistung gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit der ganzen Leistung und hat dieselben Folgen wie diese (RGZ 140, 378, 383; 170, 257, 259).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 4/56

    Rechtsmittel

    Wenn es sich jedoch um einen Verstoß handelt, der die Vertrauensgrundlage zerstört oder beträchtlich erschüttert, ist der Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung berechtigt (RAG SeuffArch Bd. 90 Nr. 19; BGHZ 16, 388 [391]; vgl. auch RGZ 140, 378 [385]; RGZ 161, 330 [337]; BGH Lind-Möhr Nr. 1 zu § 276 BGB [Hd]).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 36/53

    Rechtsmittel

    In einem solchen Fall wird die zeitweise Unmöglichkeit zur dauernden und die Teilunmöglichkeit macht das ganze Schuldverhältnis ebenso hinfällig, wie wenn dem Schuldner die ganze Leistung unmöglich geworden wäre (RGZ 140, 378 [383]; 146, 60 [66]; OGH in BB 1949, 217; OGH in MDR 1949, 739; Palandt § 323 Anm. 4; § 275 Anm. 5, RGRK Anm. 4 zu § 275; Roquette, Mietrecht, 3. Aufl. S. 203 Anm. 19).
  • BGH, 19.05.1958 - VII ZR 131/57
    Wenn dem so war, hat in der Tat sein Tod das ganze Vertragsverhältnis hinfällig gemacht, ohne Rücksicht darauf, daß die vorgesehene Aufführung, soweit es sich um den vom Kläger und seinem Orchester zu bestreitenden Teil des Konzerts handelte, noch möglich war (vgl. RGZ 140, 378, 383; RGRK § 275 Anm. 4).
  • BGH, 14.07.1954 - VI ZR 82/53

    Rechtsmittel

    Solange nicht die Beklagte an die Klägerin Schadensersatz geleistet hat, kann der Beklagten allerdings kein anderer Anspruch gegen die Streitgehilfin zustehen als ein Anspruch auf Befreiung von der Schuld aus ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin, ein Anspruch, der sich bei der Abtretung an die Klägerin oder bei einer durch sie herbeigeführten Pfändung und Überweisung in ihre Hand in einen Zahlungsanspruch gegen die Streitgehilfin umwandeln würde (RGZ 121, 303 [305]; RG HRR 1929 Nr. 1905; RGZ 139, 321; 140, 378; 158, 12; BGHZ 12, 136 [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53] [141]).
  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 168/53

    Auslegung eines Gesellschaftsvertrages - Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages

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