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   RG, 02.11.1933 - IV B 43/33   

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RG, 02.11.1933 - IV B 43/33 (https://dejure.org/1933,403)
RG, Entscheidung vom 02.11.1933 - IV B 43/33 (https://dejure.org/1933,403)
RG, Entscheidung vom 02. November 1933 - IV B 43/33 (https://dejure.org/1933,403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche Gesichtspunkte hat das Nachlaßgericht bei Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob die stillschweigende Ersatzberufung eines Nacherben vorliegt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 142, 171
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175).

    Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (Senatsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175).

  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Zwar ist für den Regelfall an der wohl allgemeinen und auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung festzuhalten, daß auch die Erbausschlagung einen Wegfall im Sinne von § 2069 BGB bewirkt (RGZ 142, 171, 174; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. §§ 2068/70 Rdn. 2; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2069 Anm. 1; BGB-RGRK 11. Aufl. § 2069 Anm. 1; Kipp/Coing, Erbrecht 11. Aufl. § 22 IV); im Regelfall wird es nämlich dem Willen des Erblassers entsprechen, daß nicht infolge der Ausschlagung eines Abkömmlings dessen ganzer Stamm leer ausgeht, sondern die nächsten Abkömmlinge des Stammes an die Stelle des Ausscheidenden treten; § 2069 BGB hat daher auch für solche Fälle seinen guten Sinn (hinsichtlich der freilich nicht gleichliegenden Frage der Enterbung im Ergebnis ähnlich das Senatsurteil vom 14. Januar 1959 - V ZR 28/58 = MDR 1959, 290).
  • OLG Karlsruhe, 19.11.2008 - 7 U 8/08

    Erbfolge: Testamentsauslegung im Hinblick auf die Vererblichkeit der Nacherbfolge

    b) Der Umstand, dass der Nacherbe ein Abkömmling des Erblassers war, mag als Anhaltspunkt für den Willen der Eheleute im Sinne einer für die ergänzende Auslegung notwendigen Andeutung in der Verfügung von Todes wegen ausreichen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 354 m. w. N.), genügt aber allein nicht ohne weiteres für die Annahme, dass der Erblasser die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft nicht gewollt hat (vgl. bereits BGH, NJW 1963, 1150, 1151 unter Bezugnahme auf RGZ 142, 171; 169, 48 und die Protokolle zum BGB V Seite 6726 und zahlreiche Literaturnachweise; KG, KGR Berlin, 2002, 135 Text. 27).
  • OLG Braunschweig, 13.05.2020 - 3 W 74/20

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ohne Nacherbenvermerk; Anordnung einer

    Ob ein solcher Wille des Erblassers vorgelegen hat - mithin, ob dieser eine Ersatznacherbschaft angeordnet hat -, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln, namentlich durch die erläuternde Auslegung, hilfsweise durch die ergänzende Auslegung ( BGH, Urteil vom 23. Januar 1963 - V ZR 82/61 -, NJW 1963, S. 1150 [1151 Ziff. III.2]; vgl. RG, Beschluss vom 2. November 1933 - IV B 43/33 -, RGZ 142, S. 171 [174]; Lieder, in: MüKo BGB, 8. Auflage 2020, § 2102, Rn. 11 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.09.1993 - 1Z BR 9/93

    Zur Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft

    Das Reichsgericht (RGZ 142, 171; 169, 38) ging davon aus, dass die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft regelmäßig weder durch die ausdrückliche Einsetzung eines Ersatznacherben noch durch die Einsetzung von Abkömmlingen zum Nacherben (mit der Folge der Anwendbarkeit des § 2069) ausgeschlossen ist (in gleichem Sinne BayObLGZ 1961, 132/136).
  • BayObLG, 28.08.1980 - BReg. 1 Z 71/80

    Auslegung eines Testaments

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (RGZ 142, 171, 174; BGH LM a.a.O.; BayObLGZ 1978, 67, 75), d) Zieht man diese Grundsätze in Betracht, so ist die vom LG vorgenommene Auslegung unvollständig und daher rechtsfehlerhaft well sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht läßt aa) Zutreffend Ist allerdings der Ausgangspunkt der Beschwerdekammer, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbeinsetzung der Bet.
  • OLG München, 31.05.2005 - 31 Wx 9/05

    Nacherbeneinsetzung durch Erfüllung eines vom Bedachten gegebenen Versprechens

    Um diesem Erfordernis zu genügen, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (RGZ 142, 171/174; BayObLGZ 1976, 67/75).
  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Hierzu muß der gesamte Inhalt der Erklärungen einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen ( RGZ 142, 171 /174; BGH LM § 133 (B) BGB Nr. 1; BayObLGZ 1976, 67175 ; BayObLG Rpfleger 1980, 471 ).
  • BayObLG, 25.01.1973 - BReg. 1 Z 83/72

    Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins auf Grund des Erbvertrags;

    Denn Äußerungen und Verhaltensweisen der Erbvertragspartner aus der Zeit nach Abschluß des Erbvertrags können für die Auslegung nur insoweit in Betracht kommen, als sie Rückschlüsse auf den Willen der letztwillig Verfügenden beim Vertragsabschluß ermöglichen (Johannsen, Die Rechtsprechung des BGH auf dem Gebiete des Erbrechts, WM 1972, 62/64; vgl. auch BGH LM § 2084 BGB Nr. 5; RGZ 142, 171/174).
  • BayObLG, 07.11.1980 - BReg. 1 Z 64/80

    Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins; Letztwillige

    Um diesen Erfordernis zu genügen, muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (RGZ 142, 171/174; BGH LM § 133 (B) BGB Nr. 1; BayObLGZ a.a.O.; Palandt Anm. 4 a, BGB-RGRK 12. Aufl. RdNr. 8, je zu § 2084 BGB).
  • OLG Frankfurt, 30.07.1987 - 20 W 246/87

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei dessen Mehrdeutigkeit bezüglich

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 9/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.10.1952 - IV ZR 99/52

    Rechtsmittel

  • OLG Düsseldorf, 23.10.1998 - 3 Wx 55/98

    Einsetzung eines Testamentsvollstreckers - Testamentsauslegung

  • BGH, 24.10.1974 - V BLw 8/74

    Anregung der Einziehung eines Erbscheins - Auslegung notariell beurkundeter

  • BayObLG, 29.06.1961 - BReg. 1 Z 13/61

    Wirksamkeit eines nach einem notariellen Ehevertrag und Erbvertrag erstellten

  • BayObLG, 03.09.1981 - 1 BReg. Z 56/81

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Anforderungen an ein wirksames Testament;

  • LG Köln, 27.02.1985 - 11 T 14/85

    Kein Wegfall i.S.d. § 2069 BGB bei Geltendmachung eines

  • BGH, 12.02.1963 - V BLw 31/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.02.1959 - V ZR 199/57

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 20.10.1960 - BReg. 1 Z 213/59

    Konkludente Befreiung des Vorerben von der Verfügungsbeschränkung über ein

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