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   RG, 28.09.1934 - VII 29/34   

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https://dejure.org/1934,412
RG, 28.09.1934 - VII 29/34 (https://dejure.org/1934,412)
RG, Entscheidung vom 28.09.1934 - VII 29/34 (https://dejure.org/1934,412)
RG, Entscheidung vom 28. September 1934 - VII 29/34 (https://dejure.org/1934,412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden, wenn es vor dem Erlasse des Schiedsspruchs nicht mehr zu einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 1045 ZPO. gekommen ist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 145, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 37/12

    Schiedsgerichtsbarkeit: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf

    Der VII. Zivilsenat hat zur Begründung insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171; 148, 1).
  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Ist somit eine generelle Nachprüfbarkeit nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne schon RGZ 148, 1 im Anschluß an RGZ 145, 171), so schließt dies die Möglichkeit nicht gänzlich aus, diese Prüfung ausnahmsweise doch vorzunehmen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen Schiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse.
  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    In der vom Berufungsgericht verneinten, von der Revision aber zur Nachprüfung gestellten Frage, ob die Beklagte mit den von ihr gegen einzelne Schiedsrichter geltend gemachten Ablehnungsgründen auch noch in dem vorliegenden Aufhebungsverfahren gehört werden kann, sieht der Senat keinen Anlaß, von der bewährten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171), wonach eine Prüfung von Ablehnungsgründen im Aufhebungsverfahren nicht mehr möglich ist, abzuweichen.
  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372]; vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94; vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.

    Zu der (insoweit in RGZ 145, 171 nicht wie dergegebenen) Auffassung des Reichsgerichts, die vor dem Schiedsgericht abgegebene Ablehnungserklärung habe nicht etwa zur Folge, daß der Ablehnungsgrund nunmehr noch im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht geltend gemacht werden könnte, bemerkt Jonas (JW 1935, 426) zutreffend, die gegenteilige Auffassung würde zu dem nicht zu billigenden Ergebnis führen, daß jede der Schiedsparteien in der Lage wäre, sich zunächst auf eine formelle Ablehnungserklärung vor dem Schiedsgericht zu beschränken und hernach, je nach dem Ausgang des Schiedsverfahrens, den Ablehnungsgrund im Wege der Aufhebungsklage oder durch Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend zu machen.

  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

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  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 193/53

    Anfechtung eines Schiedsvertrages

    Auch ist die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr mögliche, sobald der Schiedsspruch erlassen und beim ordentlichen Gericht niedergelegt ist (RGZ 145, 171; BGH NJW 1952, 27).
  • BGH, 25.06.1964 - KZR 6/63

    Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens durch den Berufsverband der Spediteure -

    Für das schiedsrichterliche Verfahren ist ferner anerkannt, daß die Umstände, unter denen ein Richter nach § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, nur durch Ablehnung des Schiedsrichters und deshalb auch nur während des schwebenden schiedsrichterlichen Verfahrens, nicht mehr nach dessen Beendigung geltend gemacht worden können (BGH a.a.O.; RGZ 145, 171, 172; 152, 375, 378).
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