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   RG, 09.04.1935 - VII 359/34   

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https://dejure.org/1935,447
RG, 09.04.1935 - VII 359/34 (https://dejure.org/1935,447)
RG, Entscheidung vom 09.04.1935 - VII 359/34 (https://dejure.org/1935,447)
RG, Entscheidung vom 09. April 1935 - VII 359/34 (https://dejure.org/1935,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über die Ablehnung von Schiedsrichtern zu entscheiden, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung gemäß § 1045 ZPO. nicht vorliegt? Kann eine solche Entscheidung nach dieser Vorschrift noch ergehen, nachdem der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.04.2014 - III ZB 37/12

    Schiedsgerichtsbarkeit: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag auf

    Der VII. Zivilsenat hat zur Begründung insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171; 148, 1).

    Das Verfahren nach § 1045 ZPO aF sei insoweit die einzige Möglichkeit, die Ablehnung von Schiedsrichtern durchzuführen, und im Aufhebungsverfahren sei die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens wegen Befangenheit der Schiedsrichter nur zu berücksichtigen, wenn das nach § 1045 ZPO aF berufene Gericht die Ablehnung für berechtigt erklärt habe (RGZ 148, 1, 2 f).

  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 72/98

    Befangenheit eines Schiedsrichters

    Ist somit eine generelle Nachprüfbarkeit nachträglich bekannt gewordener Ablehnungsgründe nicht anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne schon RGZ 148, 1 im Anschluß an RGZ 145, 171), so schließt dies die Möglichkeit nicht gänzlich aus, diese Prüfung ausnahmsweise doch vorzunehmen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen.
  • BGH, 01.02.2001 - III ZR 332/99

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs bei Befangenheit eines

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen Schiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits im schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse.
  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 232/71

    Bewertung einer Anwaltspraxis

    Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs ist jedoch für die Ablehnung eines Schiedsrichters, wegen Besorgnis der Befangenheit kein Raum mehr (BGHZ 40, 342, 343; 24, 1, 5; 17, 7, 8; 7, 187, 194; BGH NJW 1952, 27; RGZ 145, 171, 172; 148, 1, 3; Stein/Jonas/Schlosser (19.) Anm. I 4 b und III 2 zu § 1032 ZPO; Baumbach/Schwab Schiedsgerichtsbarkeit (2.) Kapitel 11 F I; Heimann-Trosien in Ehrengabe für Heusinger S. 273).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 16/06

    Präklusion der Gründe zur Ablehnung eines Schiedsrichters

    aa) Soweit es um Ablehnungsgründe geht, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 6.2.2006 bildeten (34 SchH 010/05), ist der Antragsteller schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs materielle Rechtskraftwirkung entfaltet; die Partei kann also dieselben Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren nicht erneut geltend machen (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 8; Schwab/Walter Kap. 14 Rn. 25; RGZ 148, 1/2).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 SchH 16/06

    Ausschluss von Gründen zur Ablehnung des Schiedsrichters - Steuerberater der

    aa) Soweit es um Ablehnungsgründe geht, die Gegenstand der Senatsentscheidung vom 6.2.2006 bildeten (34 SchH 010/05), ist der Antragsteller schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs materielle Rechtskraftwirkung entfaltet; die Partei kann also dieselben Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren nicht erneut geltend machen (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 1037 Rn. 8; Schwab/Walter Kap. 14 Rn. 25; RGZ 148, 1/2).
  • BGH, 12.12.1963 - VII ZR 23/62

    Ablehnung eines Schiedsrichters

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  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55

    Ablehnung eines Schiedsrichters

    Einer Stellungnahme zu der vom VII. Zivilsenat des Reichsgerichts (vgl. RGZ 145, 171; 148, 1 [2]; 152, 375 [372]; vgl. auch Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1032 Anm. 3 C) verneinten, vom IV. Zivilsenat des Reichsgerichts (DR 1945, 94; vgl. auch Jonas JW 1935, 426 und 2052 sowie Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 1032 Bem III 4) bejahten Frage, ob das Prozeßgericht im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren auch über die Ablehnung eines Schiedsrichters zu entscheiden hat, wenn das Ablehnungsgesuch beim Gericht eingereicht wurde, jedoch vor Erlaß (Niederlegung) des Schiedsspruchs eine Entscheidung nicht ergangen war, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil die Antragsgegnerin bis zur Niederlegung des Schiedespruchs das Gericht nicht angerufen hat.
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