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RG, 13.05.1935 - VI 562/34 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Wie ist der Ersatzanspruch des öffentlichen Versicherungsträgers zu bemessen, wenn dem Verletzten wegen eigenen Mitverschuldens nur ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte seines Schadens zusteht? 2. Ist es für den Ersatzanspruch von Bedeutung, wenn die eigenen Ansprüche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 148, 19
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Anders als im Recht der Sozialversicherung (RGZ 148, 19, 23) ist im bürgerlichen Haftpflichtrecht die Arbeitsfähigkeit kein objektiver, daher zu ersetzender Vermögenswert(Senatsurteil vom 2. Februar 1965 - VI ZR 237/63 - VersR 1965, 489, 491 [BGH 02.02.1965 - VI ZR 275/63] ;… Geigel, Haftpflichtprozeß, 14. Aufl., 4. Kapitel Rdnr. 17). - OLG Köln, 22.11.2000 - 11 W 83/00
Verkehrsrecht: Keine Anrechnung von Witwen- und Waisenrenten auf …
Für den Fall, dass der Schädiger - etwa wegen eines anzurechnenden Mitverschuldens - aus rechtlichen Gründen nicht für den gesamten Schaden haftete und weder die Sozialversicherungsleistung noch der Schadensersatzanspruch des Geschädigten jeweils für sich genommen zur Deckung des Schadens ausreichten, bejahte der Bundesgerichtshof den vollen Übergang des kongruenten Ersatzanspruchs bis zur Höhe der Sozialversicherungsleistung auf den Sozialversicherungsträger (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, absolute Theorie, vgl. BGH VersR 1957, 814, 815; 1968, 1182 ff.; vgl. auch schon RGZ 148, 19, 20 f.). - BGH, 28.02.1961 - VI ZR 114/60
Rechtsmittel
Steht dem Verletzten infolge eigenen mitwirkenden Verschuldens nur der Anspruch auf teilweisen Schadensersatz zu, so ergreift der Rechtsübergang eben diesen Teilanspruch, und zwar mit dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19, 20/21).Jene Erwägung des Reichsgerichts schloß sich auch nur zusätzlich an Darlegungen an, in denen wie in der Entscheidung RGZ 148, 19 aus § 1542 RVO schlechthin gefolgert wurde, daß der Rückgriffsanspruch die ganze Ersatzforderung des Verletzten ergreife und der Übergang der Ersatzforderung auf den Versicherungsträger nicht etwa dahin begrenzt sei, daß er nur stattfinde, wenn der Verletzte volle SchadensdReplace_all erhalten habe.
- BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67
Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so …
Es ist nicht zu verkennen, daß die weite und insoweit uneingeschränkte Fassung des § 1542 RVO zunächst für die Auffassung spricht, der Anspruch des Geschädigten gehe in derselben Höhe, wie der Versicherer leiste, auf diesen über, so daß der Versicherte stets auf den Rest gesetzt sei (so besonders deutlich: RGZ 148, 19, 20/21). - BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54
Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse
Während der Beklagte als Schädiger der Klägerin gemäß § 843 BGB lediglich eine tatsächliche Erwerbseinbuße ersetzen müßte (RGZ 148, 19 [23]), die aber die Klägerin infolge ihrer ausschließlichen Betätigung als Hausfrau nicht erlitten hat, erhält sie von der Versicherungsanstalt das Ruhegeld entsprechend den Grundsätzen der Sozialversicherung auf Grund der abstrakten Minderung ihrer Berufsfähigkeit. - BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56 Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
- BGH, 06.02.1954 - VI ZR 132/52
Rechtsmittel
Steht dem Verletzten gemäss § 254 BGB nur der Anspruch auf Ersatz eines Teiles des Schadens zu, so ergreift der Rechtsübergang des § 1542 RVO eben diesen Teilanspruch, und zwar mit dem Vorrang vor dem etwa dem Verletzten verbliebenen Restanspruch (RGZ 148, 19 [21]; OGHZ 4, 16 [19]). - BGH, 23.01.1959 - VI ZR 15/58
Rechtsmittel
Da aber der Rechtsübergang nach § 1542 RVO bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens erfolgt ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Höhe der Versicherungsträger Leistungen erbracht hat (RGZ 148, 19), kann der Kläger das Quotenvorrecht der Versicherungsträger nicht dadurch umgehen und zunichte machen, daß er für die Vergangenheit einen Kapitalbetrag fordert und auf diesen lediglich die bereits geleisteten Zahlungen der Versicherungsträger anrechnet. - BGH, 23.11.1955 - IV ZR 137/55
Rechtsmittel
Dort wird in erster Linie der Fall behandelt, daß dem Geschädigten wegen mitwirkenden Verschuldens nur ein Anspruch auf Teilersatz zusteht oder die Haftung aus anderen Gründen (§ 12 StVG) beschränkt ist (RGZ 62, 145 [148]; 123, 40 [42]; 148, 19 [21] mit weiteren Nachweisen; OGHZ 4, 16 [20]; BGH LM Nr. 1 zu § 11 StVO; BGHZ 13, 28 [32] = NJW 1954, 1113 = JZ 1954, 332 = MDR 1954, 353 = LM § 67 VVG Nr. 3 mit Anm. von Benkard;… Geigel , Der Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S. 403;… Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 566;… Gunkel , Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 2. Aufl. S. 58; Schmidt , Versicherungsrecht 1953, 457 [460] unter B V). - BGH, 18.01.1954 - III ZR 230/52
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat jedoch folgendes übersehen: Wenn der Schädiger gemäss § 254 BGB dem Verletzten nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat, dann ist der gemäss § 1542 RVO stattfindende Forderungsübergang auf den Versicherungsträger nicht auf einen der im Rahmen des § 254 BGB erfolgten Teilung entsprechenden Teil des Ersatzanspruches beschränkt, vielmehr umfasst der Übergang den ganzen dem Verletzten verbleibenden Anspruch bis zur Höhe der von dem Versicherungsträger nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung erbrachten Leistungen (RGZ 148, 19 [21]; 167, 207 [210]; OGHZ 4, 16 [20]). - BGH, 26.05.1952 - III ZR 73/51
Rechtsmittel
- BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54
- BGH, 16.02.1955 - VI ZR 267/53