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   RG, 05.07.1935 - II 340/34   

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RG, 05.07.1935 - II 340/34 (https://dejure.org/1935,398)
RG, Entscheidung vom 05.07.1935 - II 340/34 (https://dejure.org/1935,398)
RG, Entscheidung vom 05. Juli 1935 - II 340/34 (https://dejure.org/1935,398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedeutet Zustimmung der Gläubiger zum Einbringen eines Schuldnervermögens in eine Gesellschaft mbH. ohne weiteres den Verzicht auf Inanspruchnahme der Gesellschaft aus § 419 BGB.? 2. Wie wäre ein solcher Verzicht zu Gunsten der erst zu errichtenden Gesellschaft rechtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 148, 257
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 271/90

    Unzulässige Rechtsausübung bei Gläubigeranfechtung - Anfechtung wegen mittelbarer

    Ob dieser - dem Urteil RGZ 148, 257, 264 widersprechenden - Entscheidung zu § 419 BGB zu folgen ist, kann hier offenbleiben.
  • OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 1 U 158/12

    Kollision bei einer Rennveranstaltung: Formularmäßiger Ausschluss der

    Ebenso kann durch Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB) bedungen werden, dass dem Dritten - hier den Beklagten - ein unmittelbarer Unterlassungsanspruchs gegen den Gläubiger auf Nichtgeltendmachung künftiger Haftungsansprüche zustehen soll (vgl. BGH NJW 2010, 64-65 [juris Tz. 16]; NJW 1994, 2483-2484 [juris Tz. 18]; VersR 1960, 727 [juris Tz. 18]; RG RGZ 148, 257-266 [263]; RGZ 127, 126-130 [128] und Jauernig- Stadler , BGB, 14. Aufl. 2011, § 328 Rn. 6).
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Der Gläubiger kann durch Vertrag mit dem Übernehmer (§ 397 Abs. 1 BGB) auf dessen Haftung aus § 419 BGB verzichten (vgl. RGZ 148, 257, 264).
  • BGH, 18.12.1970 - V ZR 31/68

    Haftung aus Vermögensübernahme

    Weiter mag davon ausgegangen werden, daß diese Zahlungsansprüche als Gegenleistung für die - hier unterstellte - Übertragung der Einzelansprüche aus dem Nießbrauch anzusehen sind und deshalb nach den zu § 419 BGB in der Rechtsprechung und überwiegend auch im Schrifttum vertretenen Grundsätzen jedenfalls in der Regel bei der Ermittlung des übertragenen Vermögens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. RGZ 148, 257, 265; Urteil des Senats BGHZ 33, 123, 125 [BGH 13.06.1960 - V ZR 19/59]; in diesem Urteil ist allerdings die Frage offen gelassen, ob eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen ist, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit wie das übernommene Vermögen bietet; gegen die erwähnten Grundsätze vgl. im neueren Schrifttum insbesondere Schricker, JZ 1970, 265, 272).
  • BGH, 13.07.1960 - V ZR 19/59

    Vermögensübernahme

    Bei der Frage, ob das ganze Vermögen des Schuldners übertragen ist, bleibt die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht (Bestätigung von RGZ 148, 257, 265).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, bleibt nämlich bei der Ermittlung des Übertragenen Vermögens die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht, da sie ein neues Vermögen bilde und deshalb nicht zu dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 419 BGB gehöre (RGZ 69, 283, 288; 137, 50, 52; 148, 257, 265; Gruchot, 73, 344; Recht 1912 Nr. 203; vgl. auch Palandt, a.a.O. § 419 Anm. 2 BGB RGRK 10. Aufl. § 419 Anm. 1; Siebert/Schmidt, a.a.O. § 419 Anm. 2).

  • BGH, 20.09.1989 - IVa ZR 118/88

    Mitwirkung des Gläubigers an der Vermögensübertragung

    b) Das Berufungsgericht beruft sich dafür, daß eine etwaige Zustimmung des Gläubigers nicht maßgeblich sei, auf die Meinung des Reichsgerichts (RGZ 148, 257, 264).
  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 95/54

    Rechtsmittel

    Ein derartiges Abkommen zwischen Gläubiger und Drittem zugunsten des Schuldners würde jedenfalls als sogen. pactum de non petendo den Gläubiger verpflichten, von seinem Anspruch gegen den Schuldner keinen Gebrauch zu machen, und den Schuldner zur Erhebung einer Einrede berechtigen, falls der Gläubiger dennoch Klage erheben sollte (RGZ 127, 126 [128 f]; 148, 257 [263]).
  • BGH, 08.05.1963 - VIII ZR 12/62
    Auch wenn die Post Abteilung III Nr. 17 in Höhe von 60.000 DM mangels Valutierung zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages dem Verkäufer Q. als Eigentümergrundschuld zugestanden hätte, übertrug dieser mit dem Grundstück doch sein ganzes Vermögen an den Beklagten, weil die Eigentümergrundschuld nicht bestehen bleiben sollte, sondern ihr Gegenwert als Teil des Kaufpreises an den Verkäufer auszuzahlen war, flach gefestigter Rechtsprechung bleibt aber die Gegenleistung des Übernehmers für die treffe, ob das (nahezu) ganze Vermögen übernommen worden ist, grundsätzlich außer Betracht (RGZ 148, 257, 265; BGHZ 33, 123, 125).
  • BGH, 06.02.1963 - V ZR 159/60

    Rechtsmittel

    Ausschlaggebend für den Umfang eines Erlaßvertrages gemäß § 397 BGB ist jedoch nicht allein die objektive Rechtslage, vielmehr kommt es zugleich auf die Vorstellungen der Vertragsschließenden an; erlassen werden können nur solche Ansprüche, von denen die am Erlaßvertrag beteiligten Personen wissen, daß sie bestehen, oder deren Bestehen sie zum mindesten für möglich halten (RGZ 135, 261, 265; 148, 257, 264; RG HRR 1925 Nr. 142; WarnRspr 1930 Nr. 106; Siebert/Schmidt, BGB 9. Aufl. § 397 Anm. 7).
  • BGH, 30.06.1954 - II ZR 82/53

    Begriff der Geschäftsverbindlichkeit i.S.d. §§ 25, 28 Handelsgesetzbuch (HGB) -

    Denn nur in einem solchen Fall kann davon gesprochen werden, daß jemand (nämlich die Gesellschaft) das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt (RGZ 148, 257 für die GmbH).
  • OLG Koblenz, 07.04.1988 - 5 U 11/88
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 1/64

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage wegen Wiederauffindens einer Urkunde -

  • BGH, 03.04.1963 - VIII ZR 119/62
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