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   RG, 08.11.1935 - III 136/35   

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https://dejure.org/1935,333
RG, 08.11.1935 - III 136/35 (https://dejure.org/1935,333)
RG, Entscheidung vom 08.11.1935 - III 136/35 (https://dejure.org/1935,333)
RG, Entscheidung vom 08. November 1935 - III 136/35 (https://dejure.org/1935,333)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gegen wen ist die Klage auf Aufhebung eines Defektenbeschlusses zu richten? 2. Wie regelt sich die Beweislast bei dieser Klage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 282
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • AG Brandenburg, 22.09.2017 - 31 C 216/16

    Fahrzeugunterstellung über mehrere Jahre - Eigentumsaufgabe

    Solange vielmehr auf Grund der hiesigen Umstände damit gerechnet werden kann, dass die Unmöglichkeit der Rückgabe des Pkws von den Beklagten verschuldet ist, können sie ihrer Beweispflicht nur dadurch genügen, dass sie das ursächliche Ereignis aufklären ( BGH , Urteil vom 29.01.1969, Az.: I ZR 18/67, u.a. in: NJW 1969, Seiten 789 f.; BGH , Urteil vom 17.04.1952, Az.: IV ZR 168/51, u.a. in: NJW 1952, Seiten 1170 f.; Reichsgericht , Urteil vom 08.11.1935, Az.: III 136/35, u.a. in: RGZ Band 149, Seiten 282 ff. ), was den Beklagen jedoch vorliegend nicht gelungen ist.
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2012 - 4 U 143/11

    Haftung des Entsorgungsträgers: Schadensersatz wegen Verschrottung eines

    Der Verwahrer muss daher nicht nur nachweisen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat, sondern auch das zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache führende Ereignis aufklären (vgl. RGZ 149, 282 (285 f); BGH; NJW 1969, 789 f; Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2).
  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

    Das Verwaltungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der beiden mit Beamtensachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts L (BVerwGE 37, 192 (199); Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 16)) ausgeführt, daß der Rechtsgedanke des § 282 BGB auch bei Erstattungsfällen im Beamtenrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl ferner auch RGZ 74, 342 (344); 120, 67 (69); 149, 282 (284); 166, 218 (240); BGHZ 5, 23 (26); BGB - RGRK, 12. Aufl, § 282 RdNr 4; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl, § 282 Bem 4; vgl auch Düll, Zur Frage der Beweislast bei Kassenfehlbeträgen, Archiv PF 1976, 795 (803ff, 812ff)).

    Anhaltspunkte dafür, daß die dargelegten Beweiserleichterungen nicht gelten, weil mit Rücksicht auf die besonderen Umstände eine Wahrscheinlichkeit offenbleibt, daß für die Unmöglichkeit ein zu vertretendes Verschulden des Schuldners in Betracht kommt (RGZ 149, 282, (284ff); BGH, Urteil vom 17. April 1952 - IV ZR 168/51 - (aaO); Urteil vom 1. Juli 1971 - BVerwG II C 5.70 - (aaO)), sind bisher weder festgestellt noch ersichtlich.

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 15.66

    Haftung von Kassenbeamten bei Kassenfehlbeträgen - Tätigkeit eines Kassenbeamten

    In Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar daran festzuhalten, daß der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch bei Erstattungsfällen im Beamtenhaftungsrecht grundsätzlich anwendbar ist (vgl. u.a. RGZ 74, 342; 120, 67; 149, 282 [284]; RAG in DR 1941, 2623; BGHZ 5, 23 [BGH 31.01.1952 - III ZR 137/50] [26]; Reuß, § 8 Anm. 9 [S. 271 ff.]; Palandt, BGB, 30. Aufl., § 282 Anm. 1).

    Es handelt sich dabei hauptsächlich um unordentliche Buchführung oder um Lücken in den Buchungen oder achtlosen Umgang mit Kassenbelegen (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 1 ErstattG; RGZ 149, 282 [284, 285]; Reuß, § 8 Anm. 9 Abs. 9 [S. 282]).

  • OLG Saarbrücken, 18.06.2002 - 4 U 270/01

    Schadensersatzanspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis

    Der Verwahrer muss daher nicht nur nachweisen, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat, sondern auch das zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache führende Ereignis aufklären (vgl. RGZ 149, 282 (285 f); BGH; NJW 1969, 789 f; Baumgärtel-Laumen, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 2).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 137/50

    Erstattung eines Fehlbetrages

    Hier wird der Grundsatz des § 282 BGB entsprechend angewendet (RGZ 74, 342 [343]; 149, 282 [284]; Reuss a.a.O. Anm. 9 S 271 ff).

    Diesen zutreffenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht gefolgt; es ist ihm auch darin zuzustimmen, dass sich aus RGZ 149, 282 ff und aus Brand (Anm. III 1 a zu § 23 S 234 und Anm. C 15 zu § 39 S 463) nichts anderes ergibt.

  • BVerwG, 01.07.1971 - II C 5.70

    Befugnis des Dienstherrn zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs

    Umstände dieser Art machen es notwendig, an den Entlastungsbeweis strengere Anforderungen zu stellen mit der Folge, daß der Schuldner im Rechtsstreit unterliegen muß, wenn das den Fehlbestand verursachende Geschehnis nicht aufklärbar Ist (vgl. Bundesgerichtshof in dem vorstehend näher bezeichneten Urteil vom 17. April 1952. unter Hinweis auf RGZ 149, 282 [284]).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 276/53

    Klagefrist gegenüber Erstattungsbeschluß

    Denn es wäre nicht zu verstehen, daß der Erstattungsbeschluß aufgehoben werden müsste, weil zwar ein Fehlbestand im Sinne des § 1 nicht nachzuweisen ist, der Erstattungspflichtige aber aus anderen Rechtsgründen in Anspruch genommen werden könnte (RAG 25, 219; RGZ 146, 194 [201]; 149, 282 [283]; RG in JW 1936, 2985 Nr. 8; Reuß a.a.O. § 8 Anm. 13 [11/12] S. 298 ff [14], S. 301 [16/17] S. 302 ff; Fischbach in Pfundtner-Neubert Das Neue Deutsche Recht Band V d 9 Anm. 3 zu § 8 ErstG).
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