Rechtsprechung
RG, 19.06.1936 - III 298/35 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Inwieweit ist ein Arzt zu körperlichen Eingriffen auch ohne oder sogar gegen den Willen des Kranken befugt? 2. Handelt ein Arzt bei einem gegen den Willen des Kranken vorgenommenen Eingriff nicht schuldhaft, wenn er glaubt, dazu auch ohne Einwilligung des Betroffenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 151, 349
Wird zitiert von ... (10)
- OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87
Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen …
Daß das Selbstbestimmungsrecht einer Zwangsbehandlung entgegensieht, wird von der Rechtsprechung für den "Normalpatienten" anerkannt (RGZ 151, 349, 352; BGHZ 29, 46, 49; 176, 179; 90, 103,105/106; BGHSt 11, 111, 114; BVerfGE 52, 131, 170 = JZ 1979, 596); aus dem Hinweis des BGH im Urteil vom 26.10.1982 (BGH NJW 83, 350, 351): Der entgegenstehende Wille der Kranken war unbeachtlich, weil ihr Leben bedroht war und sie hierüber nicht verfügen konnte", kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden, wie die anschließende Einschränkung in diesem Urteil zeigt, daß dies ,zumindest" für die vom damaligen Angeklagten zu treffenden Maßnahmen gelte, die selbst noch keinen körperlichen Eingriff enthielten, nämlich die Verständigung der Angehörigen und des Hausarztes, um mit deren Hilfe eine Sinnesänderung der lebensbedrohlich Erkrankten zu erreichen (vgl. hierzu auch Kutzer MDR 85, 710, 711 FN 13). - BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57
Aufklärungspflicht des Arztes
Ein Behandlungszwangsrecht, wie es zur Zeit des Nationalsozialismus erörtert, vom Reichsgericht aber stets abgelehnt worden ist (vgl. RGZ 151, 349), wird von niemandem mehr gefordert. - BGH, 16.01.1959 - VI ZR 179/57
Ärztliche Aufklärungspflicht
Das Reichsgericht hat bereits im Jahre 1917 (RGZ 88, 433 [436]) die gleichen Grundsätze aus der allgemeinen Rechtspflicht, niemanden körperlich zu verletzen, hergeleitet und seine Meinung in der Folgezeit wiederholt bestätigt (RGZ 151, 349 [352] 163, 129 [137]; 168, 206 [210]).Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall, daß es unmöglich ist, die Einwilligung des Kranken einzuholen (RGZ 151, 349 [354]), darf der Arzt die Entschließung des Patienten nicht vorwegnehmen oder ersetzen (BGHSt 11, 111 [114]).
- BGH, 25.09.1952 - III ZR 322/51
Ursächlichkeit einer Unterlassung
- BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54
Rechtsmittel
Mit Recht hat sich das Berufungsgericht auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts (DR 1940, 1288) berufen, in der ausgeführt ist, grundsätzlich müsse dem einzelnen auch gegenüber dem Arzt die Verfügung über seinen Körper vorbehalten bleiben (RGZ 151, 349). - BGH, 08.07.1953 - VI ZR 241/52 Hat die Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen, so ist der eigenmächtige Eingriff des Geschäftsführers in den Rechtskreis des Geschäftsherrn allerdings nicht widerrechtlich (vgl. RGZ 149, 205 [206]; 151, 349 [354/355]).
- BGH, 27.04.1965 - V ZR 245/62
Verkauf zweier Grundstücke nach Tod eines nahen Angehörigen - Rechtsgeschäftliche …
Es ist ihm aber gestattet, Hilfskräfte heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955, III ZR 274/53, S. 8) und andere Sachverständige zu befragen (RGZ 151, 349, 356;… Wieczorek a.a.O.). - BGH, 28.12.1961 - VIII ZR 198/60
Rechtsmittel
Dieses Verfahren ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, denn dem Sachverständigen ist es nicht verwehrt, andere Sachverständige zu befragen und die von ihnen gemachten Angaben in seinem Gutachten zu verwerten (RGZ 151, 349, 356; Wieczorek ZPO § 402 Anm. B III b 1). - BGH, 20.12.1951 - III ZR 33/51
Rechtsmittel
Auf welche Art und Weise sich der Sachverständige seine Sachkunde verschafft hatte, brauchte vom Berufungsgericht nicht nachgeprüft zu werden (RGZ 151, 349 [356]). - BGH, 02.06.1964 - 5 StR 143/64
Rechtsmittel
Es ist einem Sachverständigen auch nicht verboten, mit anderen Fachkollegen zu sprechen, um alle Möglichkeiten zur Aufklärung der ihm gestellten Fragen aus seinem Wissensgebiet auszuschöpfen (vgl. RGZ 151, 349, 356; BGH VersR 1960, 998, 999).