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   RG, 12.10.1936 - IV 137/36   

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https://dejure.org/1936,376
RG, 12.10.1936 - IV 137/36 (https://dejure.org/1936,376)
RG, Entscheidung vom 12.10.1936 - IV 137/36 (https://dejure.org/1936,376)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1936 - IV 137/36 (https://dejure.org/1936,376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Vertrag, durch den ein Kind von einem Ehepaar als gemeinschaftliches Kind angenommen worden ist, von einem der beiden Ehegatten allein wegen Irrtums angefochten werden, wenn für ihn die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben sind? 2. Unterliegt die Anfechtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 25.05.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Bei der Anwendung des § 121 BGB ist im Zivilrecht hinsichtlich des Merkmals "unverzüglich" anerkannt, dass ein Rechtsirrtum über die Anfechtungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes den Vorwurf entkräftet, es handele sich um ein "schuldhaftes" Zögern (im Anschluss an RGZ 152, 228, 232 f: Gruber in juris Praxiskommentar-BGB, 2. Auflage 2004, § 121 RdNr 10; Hefermehl in Soergel, BGB, 13. Auflage 1999, § 121 RdNr 8; Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 2005, § 121 RdNr 3; Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2001, § 121 RdNr 7; Palm in Erman, BGB, 10. Auflage, 2000, § 121 RdNr 3; Singer in Staudinger, BGB, März 2004, § 121 RdNr 7 und 9).
  • BGH, 29.05.1957 - IV ZR 13/57

    Nichtigkeit des Kindesannahmevertrages

    Sie werden nur insofern zu einer Einheit, als nach der Bestimmung des § 1768 Abs. 3 BGB, die eine Sondervorschrift darstellt (RGZ 152, 228 [229]), ebenso wie bei der von vornherein gemeinschaftlichen Kindesannahme die Aufhebung des Adoptivverhältnisses nur unter der Mitwirkung beider Ehegatten erfolgen kann; aber das erklärt sich daraus, daß das einmal wirksam und unanfechtbar gewordene Gemeinschaftsverhältnis nicht mehr ohne die Mitwirkung aller Beteiligten beseitigt werden kann.

    Deshalb macht eine begründete Anfechtung der Adoption wegen Irrtums seitens eines Ehegatten als solche die Kindesannahme nur zwischen diesem und dem Kind nichtig (RGZ 152, 228 [229]), und ebenso verhindert ein der Kindesannahme in der Person eines Ehegatten entgegenstehender Umstand nur die Gültigkeit der von ihm vorgenommenen Adoption.

  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 198/65

    Schadensersatzanspruch gegen eine Keramikfabrik wegen Schäden am Forstbestand -

    Falls bei ihr, wie die Revision nunmehr behauptet, Zweifel in rechtlicher Hinsicht bestanden haben sollten (unter Bezugnahme auf RGZ 152, 228, 233 und auf Staudinger/Coing, BGBl I. Aufl. § 121 Asm. 3), hätten sich diese unschwer durch Befragung ihres Prozeßbevollmächtigten klären lassen.
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