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   RG, 12.10.1937 - II 51/37   

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RG, 12.10.1937 - II 51/37 (https://dejure.org/1937,501)
RG, Entscheidung vom 12.10.1937 - II 51/37 (https://dejure.org/1937,501)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1937 - II 51/37 (https://dejure.org/1937,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann die Einlageforderung einer Aktiengesellschaft zu Gunsten einer nicht vollwertigen Forderung gegen die Gesellschaft gepfändet werden, wenn die Gesellschaft auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 156, 23
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07

    Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen

    Das Berufungsgericht folgt der heute herrschenden Meinung, die eine solche Fortsetzung vollständig ausschließt und die Gesellschafter bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG (früher § 2 Abs. 3 LöschG) beschränkt (BU S. 25 unter b; ebenso - in dem von dem Beklagten angestrengten Registerverfahren - OLG München, GmbHR 2006, 91, 93 f. m. zust. Anm. Eisner, EWiR 2006, 367; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rdn. 98 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rdn. 67 und jetzt auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 60 Rdn. 83 und 99; Lutter/Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rdn. 32 sowie Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. § 141a Rdn. 93 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch RGZ 156, 23, 26 f. für die Aktiengesellschaft).
  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Das Reichsgericht hat die Abtretung oder Pfändung von Stammeinlageforderungen grundsätzlich nur dann für zulässig erachtet, wenn entweder die Forderung, deretwegen der Einlageanspruch abgetreten oder gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat, ihr Vermögen sich in der Einlageforderung erschöpft und mit anderen Gläubigern als dem durch die Abtretung oder Pfändung begünstigten nicht mehr zu rechnen ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 ff m.w.N.).

    Hinzu kommt: Das Gesetz schreibt zwar nicht vor, daß außerhalb des Konkurses alle Gläubiger gleichmäßig aus den Einlagen der Gesellschafter befriedigt werden müßten; ist die Eröffnung des Konkursverfahrens, wie hier vorgetragen, mangels Masse abgelehnt worden, so kann auch der konkursrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung keine auschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. RGZ 156, 23, 28; 149, 293, 298 f).

    Allerdings vermag sich der Senat nicht der Auffassung des Reichsgerichts anzuschließen, bei wirksamer Pfändung und Überweisung der Einlageforderung könne der Einlageschuldner im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger nunmehr auch mit einer eigenen Forderung gegen die Gesellschaft aufrechnen, selbst wenn diese Forderung nicht vollwertig sei (RGZ 156, 23, 33; anders noch RGZ 85, 351).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 229/91

    Pfändung einer Einlageforderung im Liquidationsstadium

    Der Gläubiger ist, wie das Reichsgericht und der Senat betont haben, in diesem Stadium nicht gehalten, die zur Durchsetzung der Forderung nötigen Mittel der Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung zu stellen oder - gegebenenfalls erneut - die Konkurseröffnung zu beantragen (RGZ 156, 23, 29; Sen. Urt. v. 22. November 1962 aaO.).
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 68/65

    Vertretung der GmbH bei Vornahme eines Sozialakts

    Grundsätzlich ist eine Einlageforderung allerdings nur pfändbar, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, außer der gepfändeten Forderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2000 - A 1 S 157/99

    Recht juristischer Personen

    Vielmehr ist daneben die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister erforderlich (so zu Recht: OLG Stuttgart, ZIP 1986, 647 [S. 648]; a. A.: OLG Stuttgart NJW 1969, 1492; RGZ 156, 23 [S. 26]).
  • BGH, 22.11.1962 - II ZR 8/62

    Zulässigkeit der Pfändung einer Einlageforderung - Erfordernis der Vollwertigkeit

    Das Reichsgericht (RGZ 156, 23, 25; 149, 293, 295 m.w.Nachw.) hat den Standpunkt vertreten, die Pfändung einer Einlageforderung sei nur zulässig, wenn entweder die Forderung, deretwegen gepfändet wird, vollwertig ist oder die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, außer der gepfändeten Einlageforderung keine Vermögensgegenstände mehr besitzt und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist.
  • OLG Hamburg, 08.09.1989 - 2 W 85/88

    Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit; Anforderungen an die

    Die Vermögenslosigkeit der Beteiligten, also ein Zustand, aus dem die Lebensunfähigkeit der Gesellschaft hervorgeht (vgl. RGZ 156, 23, 26; BayObLG Rechtspfleger 1979, 313, 314 m.w.N.) ergibt sich zum einen daraus, daß die Beteiligte ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und zum anderen daraus, daß sie nach der Auffassung eines vernünftig denkenden Kaufmanns ohne Aktivvermögen ist.
  • BFH, 31.01.1961 - I 58/59 U

    Verfahrensrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft, die aus dem

    Stellt sich nach der Löschung heraus, daß noch verteilbares Vermögen vorhanden ist, so lebt die Gesellschaft nicht etwa wieder voll auf; es wird vielmehr das vorhandene Vermögen nach den Regeln der Liquidation von Liquidatoren (Abwicklern), die das Gericht bestellt, an die Berechtigten verteilt (Entscheidung des Reichsgerichts II 51/37 vom 12. Oktober 1937 in Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 156 S. 23 ff., besonders S. 27).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2013 - 20 W 306/11

    Fortsetzung einer GmbH

    Nach anderer Ansicht ist die Fortsetzung einer als vermögenslos gelöschten Gesellschaft ausgeschlossen (vgl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2008, Az. 9 W 124/07, zitiert nach juris; Mülller in Münchner Kommentar zum GmbHG, 2011, § 66, Rn. 89; Karsten Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2010, § 60 Rn. 83 und 99; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 60, Rn. 32; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2010, § 75, Rn. 66;Casper in Ulmer, a.a.O., § 60, Rn. 151 f.; Gesell in Rowedder/Schmidt-Leithoff, a.a.O. § 60, Rn. 67, Peter Scholz "Die Fortsetzung der Liquidations-GmbHG" in GmbHR 1982, 228 ff., 230; Halm/Linder "Die Fortsetzungsmöglichkeit bei der aufgelösten GmbH nach der neuen Insolvenzordnung" in DStR 1999, 379 ff.; für die Aktiengesellschaft: Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 264, Rn. 33; Hüffer in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., 2011, 3 264, Rn. 18; zu § 2 Absatz 3 LöschG: RG Urteil vom 12.10.1937, Az. II 51/37 in RGZ, 156, 23 ff., 26 f. ).
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