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   RG, 22.03.1938 - VII 216/37   

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https://dejure.org/1938,643
RG, 22.03.1938 - VII 216/37 (https://dejure.org/1938,643)
RG, Entscheidung vom 22.03.1938 - VII 216/37 (https://dejure.org/1938,643)
RG, Entscheidung vom 22. März 1938 - VII 216/37 (https://dejure.org/1938,643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der Käufer eines mit einem gesetzlichen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks, der für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschlusse des Vertrags oder für dessen Vermittlung einen Mäklerlohn versprochen hat, zur Entrichtung des Mäklerlohnes verpflichtet, wenn das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 243
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 14.12.1995 - III ZR 34/95

    Bindung des Vorkaufsberechtigten an eine Maklerklausel

    Diese besondere Art der rechtlichen Gestaltung ("Maklerklausel"; vgl. hierzu einerseits v. Gerkan NJW 1982, 1742; ders. NJW 1983, 859, andererseits Hitzlberger NJW 1982, 2854; ders. NJW 1983, 860; Piehler DNotZ 1983, 22) war auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1962 (aaO.) die Voraussetzung dafür, daß der Anspruch des Klägers auf die Käuferprovision den Vorkaufsfall überhaupt überdauern und sich - wie beabsichtigt - auch gegen den Vorkaufsberechtigten richten konnte; nämlich vor dem Hintergrund, daß sonst, wenn der Berechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, der Makler des Käufers regelmäßig seinen Provisionsanspruch verliert, weil infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer ausgeblieben ist (RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107; BGH, Urteile vom 28. November 1962 aaO. und vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 - WM 1982, 1098).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Die Beklagten waren selbst nicht zur Zahlung eines Maklerhonorars verpflichtet, weil das Vorkaufsrecht ausgeübt und damit der erstrebte wirtschaftliche Erfolg für sie nicht erreicht wurde (vgl. RGZ 157, 243).
  • BGH, 04.03.1999 - III ZR 105/98

    Anspruch auf Maklerlohn bei Ausübung eines Vorkaufsrechts und anschließendem

    Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, daß der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers gegen den Käufer regelmäßig entfällt, wenn der dem Käufer als Kunden vermittelte Grundstückskaufvertrag nicht zum Erwerb führt, weil ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird; denn infolge der Ausübung des Vorkaufsrechts bleibt der wirtschaftliche Erfolg der Maklertätigkeit für den Käufer aus, und die Maklerleistung erweist sich als für ihn von Anfang an wertlos (vgl. RGZ 157, 243, 244; RG DR 1939, 2107, 2108; BGH, Urteile vom 28. November 1962 - VIII ZR 236/61 - LM BGB § 505 Nr. 4 und vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 50/81 - WM 1982, 1098 = NJW 1982, 2662; Senat BGHZ 131, 318, 321).
  • BGH, 13.06.1980 - V ZR 11/79

    Zum Umfang der Verpflichtung des Vorkaufsberechtigen im Falle der Ausübung des

    Unabhängig davon, daß diese Entscheidung eine zwar denkbare, aber praktisch wenig wahrscheinliche Vertragsauslegung erörtert, die davon ausgeht, daß die Vertragspartner dem Makler - trotz der maklerrechtlichen Beurteilung (RGZ 157, 243, 244) - einen selbständigen Anspruch einräumen wollten (vgl. die Kritik an dieser Entscheidung des VIII. Zivilsenats in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 505 Rdn. 5), sind die Maklerkosten mit den hier geltend gemachten Projektierungskosten nicht vergleichbar.
  • BGH, 07.07.1982 - IVa ZR 50/81

    Entstehungszeitpunkt von Provisionsansprüchen eines Finanzierungsmaklers -

    Eine solche Auslegung kann gerechtfertigt sein, wenn ein vom Makler dem Käufer vermittelter Kaufvertrag über ein Grundstück nicht zum Erwerb seitens des Käufers führt, weil ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird (RGZ 157, 243).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.1994 - 9 U 93/94

    Eintritt des Wiederkaufsfalls

    In diesem Falle wäre in der Regel anzunehmen (vgl. RGZ 157, 243, 244), daß nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien der Anspruch der KI.
  • OLG Düsseldorf, 23.09.1994 - 7 U 296/93

    Bestätigendes Schuldanerkenntnis durch Maklerklausel

    In diesem Falle wäre in der Regel anzunehmen (vgl. RGZ 157, 243, 244), daß nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien der Anspruch der KI.
  • OLG Bremen, 30.08.1988 - 1 U 43/88

    Provisionszahlungspflicht des Erstkäufers bei Ausübung des Vorkaufsrechtes durch

    Nach der gesetzlichen Regelung in § 652 BGB ist eine Provisionszahlungspflicht des Erstkäufers in der Regel dann nicht (mehr) gegeben, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt, weil der Erstkäufer in diesem Fall den mit dem Kaufvertrag erstrebten wirtschaftlichen Erfolg nicht erreicht (vgl. RGZ 157, 243; BGH NJW 1982, 2662, 2663 [BGH 07.07.1982 - IVa ZR 50/81] unter 4 b; Schwerdtner, Maklerrecht, 3. Aufl. Rdnr. 166).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1994 - 7 U 291/93

    Maklerprovision bei Ausübung des Vorkaufsrechts

    In diesem Falle wäre in der Regel anzunehmen (vgl. RGZ 157, 243, 244), daß nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien der Anspruch der KI.
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