Rechtsprechung
   RG, 17.12.1937 - III 3/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1937,3
RG, 17.12.1937 - III 3/37 (https://dejure.org/1937,3)
RG, Entscheidung vom 17.12.1937 - III 3/37 (https://dejure.org/1937,3)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1937 - III 3/37 (https://dejure.org/1937,3)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1937,3) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind bei der Prüfung der Angemessenheit einer von einem Rechtsanwalt nach § 93 RAGebO. vereinbarten Vergütung der Erfolg seiner Leistungen und die Vermögenslage seines Auftraggebers mit zu berücksichtigen? Kann dabei auch dem Umstande Bedeutung zukommen, daß der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    a) Nach herrschender Lehre kann eine Verwirkung materieller Rechte oder prozessualer Befugnisse vorliegen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 158, 100 [107]).
  • BVerwG, 29.08.2018 - 3 B 24.18

    Anspruchsentstehung; Bildung eines Rechtssatzes; Verjährung;

    Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) reicht der bloße Zeitablauf indes nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung des Anspruchs geführt hat, entnehmen musste, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen wollte, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, dass er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen brauche, und sich darauf auch eingerichtet hat (RG, Urteil vom 17. Dezember 1937 - III 3/37 - RGZ 158, 100 ).
  • BGH, 30.11.2010 - VI ZB 30/10

    Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen fehlender Erfolgsaussicht:

    Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des Weiteren erforderlich, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (RGZ 158, 100, 108).
  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 306/80

    Treuepflicht eines Verkaufsbevollmächtigten gegenüber seinem Auftraggeber -

    Die bloße Untätigkeit des Berechtigten während eines bestimmten Zeitraumes genügt nicht, um den Einwand der Verwirkung zu begründen; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die die Geltendmachung des unverjährten Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (RGZ 155, 148, 151; 158, 100, 107; BGH Urteile vom 24. Juni 1952 - I ZR 131/51 - und vom 2. Oktober 1956 - VI ZR 179/55; Beschluß vom 12. Juni 1951 - V BLw 58/80 - LM Patentgesetz § 6 Nr. 6; BGB § 242 [Cc] Nr. 6; BGB § 164 Nr. 2).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete sich im Hinblick auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat , daß der Berechtigte das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 25, 47, 52; 26, 52, 64; 67, 56, 68; RGZ 155, 148, 151; 158, 100, 107; BAG NJW 1978, 723; Jauernig/Vollkommer BGB 2. Aufl. § 242 Anm. IV 1 b; Alff in BGB-RGRK 12. Aufl. § 242 Rdn. 136 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.10.1976 - 7 C 42.75

    Aufhebbarkeit einer Bestätigung im Erstattungsverfahren des nationalen

    Es ist daher erforderlich, daß der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten hat entnehmen müssen, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen würde (so RGZ 155, 148 [152]; 158, 100 [107]; BGHZ 25, 47 [52]; BVerfGE 32, 305 [308, 309]; Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. 1960, § 228 IV 2 S. 1394; Palandt, Komm. zum BGB, 35. Aufl. 1976, § 242 Anm. 9 d bb S. 221; Soergel-Siebert, Komm, zum BGB, 10. Aufl. 1967, § 242 Rdnr. 295).

    Als illoyal ist aber das Verhalten des Berechtigten dann anzusehen, wenn der Verpflichtete mit Rücksicht auf die Annahme, der Berechtigte werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen, sich in seinen wirtschaftlichen Maßnahmen darauf eingerichtet hat (so RGZ 158, 100 [107]; BGHZ 25, 47 [52]; Palandt a.a.O.; Soergel-Siebert a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2017 - 3 U 185/15

    Verwirkung des Widerrufsrechts nach vorzeitiger Darlehensrückzahlung

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt (RGZ 158, 100, 107 f.) und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGHZ 25, 47, 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2020 - 13 A 1528/16
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 -, juris, Rn. 14, unter Verweis auf RG, Urteil vom 17. Dezember 1937 - III 3/37 - RGZ 158, 100, 107 f.
  • BGH, 17.10.1960 - VII ZR 216/59

    Schadensersatzpflicht des U bei Nichtabschluss angetragener Geschäfte, Ablehnung

    Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden wird (im Anschluss an RGZ 155, 148, 152; 158, 100, 107; BGHZ 21, 66, 78; BAG, NJW 58, 1988).
  • BGH, 30.11.1962 - IV ZR 194/62

    Rechtsmittel

    Grundsätzlich genügt für eine Verwirkung der Zeitablauf und ein damit verbundenes Untätigsein des Klageberechtigten für sich allein noch nicht (vgl. RGZ 158, 100, 107).
  • BVerwG, 21.09.1976 - 2 B 41.76

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1978 - IX ZR 63/76

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.03.1968 - III ZR 123/65
  • AG Hamburg-Barmbek, 27.05.2022 - 880 C 2/21

    Kein Sondernutzungsrecht per Gewohnheitsrecht

  • BSG, 25.11.1966 - 7 RAr 41/64
  • BGH, 03.12.1964 - VII ZR 117/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 26.10.1960 - VIII ZR 225/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.12.1959 - VII ZR 161/58
  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 168/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.03.1958 - VII ZR 440/56
  • BGH, 16.02.1952 - II ZR 106/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1958 - VII ZR 60/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 72/53

    Rechtsmittel

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht