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   RG, 14.11.1938 - V 37/38   

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https://dejure.org/1938,1
RG, 14.11.1938 - V 37/38 (https://dejure.org/1938,1)
RG, Entscheidung vom 14.11.1938 - V 37/38 (https://dejure.org/1938,1)
RG, Entscheidung vom 14. November 1938 - V 37/38 (https://dejure.org/1938,1)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Über die Grenzen der Revisibilität reichsrechtlicher Vorschriften, die im Bereich irrevisibelen Landesrechts gelten. 2. Gehören unwesentliche Bestandteile eines Grundstücks zu den beweglichen Sachen? 3. Zum Begriff der Festigkeit der Verbindung zusammengesetzter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 158, 362
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11

    Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohngebäudes; Anwendbarkeit der

    Das gilt nicht nur für die Teile der Heizungsanlage, die im Zusammenhang mit ihrem Ersteinbau in das Gebäude eingefügt werden, sondern auch für solche, deren Einbau im Zusammenhang mit einer Erneuerung oder einem Austausch der Heizungsanlage erfolgt (Senat, Urteil vom 13. März 1970 - V ZR 71/67, BGHZ 53, 324, 326; RGZ 158, 362, 367 für Holztäfelung in einem Schloss).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10

    Herausgabeanspruch: Sonderrechtsfähigkeit eines Bestandteils einer

    Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung (RGZ 158, 362, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 314/86, BGHZ 102, 135, 149) und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters (RGZ 158, 362, 370), wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technisch-wirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157).

    Eine unverhältnismäßige Höhe der Kosten der Trennung wird in der Rechtsprechung (vgl. RG, RGZ 158, 362, 374 und WarnRspr 1932, Nr. 115; Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47) und im Schrifttum - entweder in entsprechender Anwendung des für die Vermischung von Sachen in § 948 Abs. 2 BGB bestimmten Grundsatzes (so: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 10. Aufl., Rn. 1189; Larenz/Wolf, Allg. Teil des BGB, 9. Aufl., § 20 Rn. 47; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 93 Rn. 17) - oder unter Hinweis auf die wirtschaftliche Unvernünftigkeit einer solchen Trennung (Köhler, BGB - Allgemeiner Teil, 34. Aufl., S. 287; Erman/Michalski, BGB, 13. Aufl., § 93 Rn. 4; jurisPK-BGB/Vieweg, BGB, 4. Aufl., § 93 Rn. 18) als weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des § 93 BGB angesehen.

    Das nach Beweisaufnahme gefundene Ergebnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den von ihr zu führenden Beweis (vgl. RGZ 158, 362, 375), dass nach dem inneren Willen des Verbindenden das Modul nur vorübergehend Teil der Anlage sein sollte, nicht erbracht, lässt vor diesem Hintergrund einen Rechtsfehler nicht erkennen und liegt im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Der Zweck bestimmt sich dabei nach der inneren Willensrichtung des Einfügenden, die aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muß (RGZ 153, 231, 236; 158, 362, 376; Senatsurt. vom 5. März 1958, V ZR 264/56, LM Nr. 5 zu § 95 BGB).
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