Rechtsprechung
RG, 05.01.1940 - VII 125/39 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann beim Konkursgrunde der Überschuldung die Annahme der Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung bekämpft werden, die Masse sei zulänglich, weil bestrittene Konkursforderungen nicht zu Recht beständen? 2. Hat im Falle des § 31 Nr. 1 KO. der Anfechtungsgegner den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 162, 292
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92
Konkursanfechtung bei Bardeckung
RGZ 162, 292, 297 verneinte lediglich in einem Einzelfall das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung und einer entsprechenden Absicht, als ein Abwickler sich für Sanierungsbemühungen ein von ihm für angemessen gehaltenes Entgelt auszahlen ließ. - BGH, 29.04.1986 - IX ZR 145/85
Zurückbehaltungsrecht des Anfechtungsgegners gegenüber Anspruch aus Anfechtung; …
Bei diesem Sachverhalt steht die Unzulänglichkeit der Masse fest (vgl. RGZ 162, 292, 293). - BGH, 18.07.2002 - IX ZR 480/00
Anfechtbarkeit der Zahlung von Anwaltshonorar für Sanierungsbemühungen eines …
bb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, daß die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für ernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanierungsbemühungen selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entsprechend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung entzogen sein kann (vgl. RGZ 162, 292, 296; BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f;… BGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326; OLG Hamm NJW 1998, 1871).
- BGH, 15.12.1994 - IX ZR 18/94
Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung …
Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von denjenigen, die den Entscheidungen BGHZ 77, 250 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 62/79] und RGZ 162, 292 zugrunde lagen. - BGH, 12.11.1992 - IX ZR 237/91
Anscheinbeweis bei Konkursverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit - Mittelbare …
Behauptet der Anfechtungsgegner, die Konkursmasse reiche zur Befriedigung aller Konkursgläubiger aus, so trägt er dafür nach ständiger Rechtsprechung die Beweislast, wenn das Konkursverfahren wegen Überschuldung eröffnet worden ist (RGZ 162, 292, 293; Senatsurt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, WM 1986, 841). - OLG Frankfurt, 16.02.2015 - 23 U 140/14
Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein gepfändetes Geschäftskonto des späteren …
Hat der Schuldner das entscheidende Bewusstsein, seine Handlung benachteilige möglicherweise die Gläubiger, so ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob er den Nichteintritt der Benachteiligung erwartet und wünscht - dann handelt er allenfalls in bewusster Fahrlässigkeit, die für § 133 InsO nicht ausreicht(BGH WM 1960, 546, 547; 1969, 374, 376; RG JW 1896, 175 Nr. 29; RGZ 162, 292, 297;… MünchKomm-Inso/Kayser a.a.O.) -, oder ob er mit dem Eintritt der Benachteiligung rechnet und sie in Kauf nimmt, ohne sich dadurch von seinem Handeln abhalten zu lassen. - OLG Köln, 30.11.2000 - 18 U 147/00
Keine Gläubigerbenachteiligung bei ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen …
Da dies jedoch der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten entspricht (§ 614 BGB), wenn nicht Abweichendes hiervon vereinbart wird, rechtfertigt es sich jedenfalls im Falle der Sanierungsbeauftragung diese und die damit zusammenhängende Honorierung der Dienstleistung in gleicher Weise wie Bargeschäfte zu privilegieren (vgl. RGZ 162, 292, 295; BGHZ 28, 344, 347 f.; OLG Hamm NJW 1998, 1871;… Kuhn/Uhlenbruck, a. a. O. § 30 Rdn. 26;… Kübler/Prütting, InsO, 1. Auflage, § 129 Rdn. 38, § 142 Rdn. 10). - BGH, 17.11.1958 - II ZR 224/57
Vergütung für Vergleichsantrag
Das Reichsgericht (RGZ 162, 292, 295) hat bezüglich der Anfechtung der Vergütung für einen vom Gemeinschuldner beauftragten Abwickler nach § 31 KO die Ansicht vertreten, es komme für die Frage, ob die Gläubiger durch die Honorarzahlung benachteiligt seien, nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Abwicklers rückschauend gewürdigt für die Masse einen bleibenden Wert hinterlassen habe und sich ein ihm zu erstattender Gegenwert (§ 38 KO) darin befinde.