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   RG, 28.02.1940 - II 115/39   

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RG, 28.02.1940 - II 115/39 (https://dejure.org/1940,10)
RG, Entscheidung vom 28.02.1940 - II 115/39 (https://dejure.org/1940,10)
RG, Entscheidung vom 28. Februar 1940 - II 115/39 (https://dejure.org/1940,10)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anspruch auf Feststellung, daß die Ausschließung eines Genossen aus einer Genossenschaft rechtsunwirksam sei, nichtvermögensrechtlicher Natur? 2. Genügt zur Ausschließung aus einer Genossenschaft ein fahrlässiges Handeln des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 200
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 27.04.2009 - II ZB 16/08

    Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft

    Der Kläger macht mit seiner Klage keinen - den Rechtsstreit prägenden - personenrechtlichen Anspruch geltend (vgl. dazu: Senat, BGHZ 13, 5, 8 ; RGZ 163, 200, 202 f.), sondern verfolgt nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich das Ziel, sich die wirtschaftlichen Vorteile seiner Mitgliedschaft zu erhalten.
  • LG Duisburg, 29.08.2008 - 13 S 129/08

    Einstufung des Ausschlusses aus einer Genossenschaft als vermögensrechtliche

    Grundsätzlich handelt es sich bei einer Klage auf Feststellung der Nichtbeendigung einer Genossenschaftsmitgliedschaft um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. RGZ 163, 200, 202).

    Wenn es bei der Ausschließung aus der Genossenschaft nicht ausschließlich um vermögensrechtliche Belange, sondern auch um die Ehre, Achtung und Geltung der Persönlichkeit im Rahmen der Allgemeinheit geht, ist die Streitigkeit nicht grundsätzlich als vermögensrechtlich einzustufen (vgl. RGZ 163, 200, 202; Schaffland in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 34. Aufl., § 68 Rdnr. 67).

    Die personenrechtliche Seite ist insbesondere dann stark berührt, wenn der Ausschluss aus der Genossenschaft damit begründet wird, dass der Genosse durch ehrenrühriges Verhalten die Genossenschaft geschädigt habe (RGZ 163, 200, 202).

    In dieser Entscheidung wurde dem Genossenschaftsmitglied eigennütziges Verhalten, rechtswidrige Verfügung über Genossenschaftswerte und Verschleierung des Vermögensstandes der Genossenschaft vorgeworfen (vgl. RGZ 163, 200, 203).

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14

    Pflichten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Abschluss eines

    Es gilt ein typisierter Maßstab, sodass die Beklagten für die Fähigkeiten und Kenntnisse einzustehen haben, die die ihnen anvertrauten Leitungsaufgaben objektiv erforderten (RGZ 163, 200 ff; BGH WM 1971, 1548 u.a. sowie statt anderer MüKo-AktG/Spindler, § 93 Rn 158 ff. m.w.N.).
  • BGH, 31.01.1963 - II ZR 79/62

    Ausschließung aus einer Genossenschaft

    Diese Auslegung unterliegt an sich der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 163, 200, 205; BGHZ 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56], da sie einen körperachaftsrechtlichen Vorgang betrifft.

    Das ist richtig (RGZ 163, 200, 205).

    Zu dieser Bestimmung hat das Reichsgericht (RGZ 163, 200, 208/9) ausgeführt: An die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsträger einer Genossenschaft müsse ein sachlicher (nach RG JW 1931, 40, 41/42 ein objektiver) Maßstab angelegt werden.

    Es sei dasjenige Maß von Sorgfalt zu verlangen, das nach der Lebenserfahrung ein ordentlicher Geschäftsmann regelmäßig anwende, um seine eigenen oder fremde Geschäfte, deren Besorgung ihn obliege, zu einem gedeihlichen Ende zu führen (RGZ 163, 200, 209).

  • BGH, 22.05.1958 - II ZR 316/56

    Ausschließung eines Genossen

    Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß Satzungsbestimmungen über die Ausschließung von Genossen auslegungsfähig sind (RG JW 1932, 1010; RGZ 148, 225, 233/34; 163, 200, 205).
  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 27 U 133/07

    Gerichtliche Überprüfung der Wertung von Bezirksligaspielen als verloren als

    Eine sanktionierende Ordnungsmaßnahme des Verbandes setzt nach heute einhelliger Auffassung voraus, dass den Betroffenen ein Verschulden trifft (Palandt/Heinrichs Rn. 14; Müko/Reuter, BGB, 5. Aufl., § 25, Rn 46; Staudinger/Weick, a.a.O., § 25, Rn. 39; Fritzweiler/Pfister/Summerer, Sportrecht, 2. Aufl., 2. Teil, Rn. 262; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 133, 135; NJW-RR 2000, 1117, 1120; OLG Hamm NJW-RR 2002, 389, 390; RGZ 148, 225, 234; 163, 200, 206).
  • BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57

    Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft

    Es ist in seinem Urteil vom 28.2.1940 - II 115/39 - (RGZ 163, 200) stillschweigend davon ausgegangen, daß der Vorstand auch das für die Ausschließung eines Aufsichtsratsmitglieds zuständige Organ sei.
  • OLG Köln, 27.10.1994 - 1 U 28/94

    Vorliegen einer Pflichtverletzung gegenüber einer Genossenschaft bei falschen

    Maßgebend für den Pflichteninhalt ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich eine Person in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens zu verhalten hat (RGZ 163, 200, 208; Meyer/Meulenbergh/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl. 1983, § 34 Rdnr. 7).
  • LG Siegen, 27.01.2009 - 7 T 8/08

    Eintragung einer Genossenschaft in das Register nach der Neufassung der Satzung;

    Maßgebend ist dabei nicht, wie jeder beliebige Geschäftsmann handelt, sondern wie sich jemand in der leitenden, verantwortlichen Stellung des Verwalters fremden Vermögens als Vorstandsmitglied gerade eines derartigen Unternehmens zu verhalten hat (so schon RGZ 163, 200).
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