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   RG, 15.02.1940 - IV 111/39   

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RG, 15.02.1940 - IV 111/39 (https://dejure.org/1940,599)
RG, Entscheidung vom 15.02.1940 - IV 111/39 (https://dejure.org/1940,599)
RG, Entscheidung vom 15. Februar 1940 - IV 111/39 (https://dejure.org/1940,599)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Ernennung sämtlicher Miterben zu Testamentsvollstreckern zulässig? 2. Zur Frage der Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 TestG. bei Erbfällen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und zum Inhalte der Vorschrift.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 26.01.2005 - IV ZR 296/03

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung durch den Alleinerben

    Deshalb sei es sinnlos, ihm als Testamentsvollstrecker an demselben Nachlaß bloße Verwaltungsrechte einzuräumen, die doch nur als Beschränkung der Rechte des Erben gedacht seien (§ 2306 BGB; vgl. RGZ 77, 177 f.; 163, 57, 58 f.; BayObLG ZEV 2002, 24, 25; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2197 Rdn. 32 f. m.w.N.; a.A. Adams, ZEV 1998, 321 ff.).

    aa) Von dem Grundsatz der Unvereinbarkeit, den die Revision hervorhebt, werden Ausnahmen in Fällen zugelassen, in denen diese Doppelstellung nicht sinnlos erscheint: Bereits das Reichsgericht hat die Bestellung mehrerer Miterben zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckern mit Rücksicht darauf für zulässig gehalten, daß an die Stelle des Mehrheitsentscheids nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 745 BGB eine Entscheidung des Nachlaßgerichts nach § 2224 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt und der Erblasser die Verwaltung anders als in der Erbengemeinschaft durch Zuweisung besonderer Wirkungskreise regeln könne (RGZ 163, 57, 58 f.).

  • BayObLG, 08.09.2004 - 1Z BR 59/04

    Erbschaftsannahme durch schlüssiges Verhalten - Alleinerbschaft und

    Mit der Ernennung zum alleinigen Testamentsvollstrecker erhielte der Alleinerbe nicht mehr Rechte und Pflichten, als er schon als Erbe besitzt (vgl. RGZ 163, 57/58; Soergel/Damrau § 2197 Rn. 10).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

    Eine solche Maßnahme kann sehr wohl einen Sinn haben, etwa den, dass bei Meinungsverschiedenheiten in der gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses an die Stelle des Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB die Mitwirkung und Entscheidung des Nachlassgerichts tritt (§ 2224 Abs. 1 BGB; RGZ 163, 57/58; Soergel/Damrau Rn. 13; Staudinger/Reimann Rn. 53 jeweils zu § 2197).
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