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   RG, 29.01.1942 - II 118/41   

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https://dejure.org/1942,410
RG, 29.01.1942 - II 118/41 (https://dejure.org/1942,410)
RG, Entscheidung vom 29.01.1942 - II 118/41 (https://dejure.org/1942,410)
RG, Entscheidung vom 29. Januar 1942 - II 118/41 (https://dejure.org/1942,410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Inhaber eines Handelsgeschäfts einem stillen Gesellschafter nach § 247 BGB. kündigen, wenn dessen Vermögenseinlage mit mehr als 6 v. H. jährlich verzinst werden und der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts beteiligt sein soll?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 284
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116).
  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116).
  • BGH, 24.05.1976 - III ZR 63/74

    Beweislast für das Vorliegen eines Darlehnsvertrages - Zur Beachtung von

    Sie stellen die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden, auf Zeit überlassenen Kapitals dar und sind in einem im voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals ausgedrückt (zum Zinsbegriff und seiner Abgrenzung vgl. BGH LM BGB § 248 Nr. 2 = MDR 1971, 203; RGZ 86, 399, 400; 168, 284, 285).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 16/82

    Zinsbegriff und Umsatzbeteiligung

    Es liegt insofern im Grund nicht anders als bei der Gewinnbeteiligung, die ganz allgemein nicht dem Zins i. S. des § 247 BGB gleichgestellt wird (vgl. RGZ 168, 284; 86, 399; Staudinger-Weber, BGB, 11. Aufl., § 247 Anm. 6); dem Umstand, daß mit der Erzielung von Umsätzen nicht ohne weiteres Gewinne verbunden sind, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukommen.
  • BGH, 19.09.1951 - II ZR 20/51

    Rechtsmittel

    Wenn auch die Zusicherung eines Mindestzinssatzes nicht ohne weiteres gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft zu sprechen braucht (RG DJZ 1932, 95; JW 1936, 921; RGZ 168, 284 [286]), so ist dieser Garantie im vorliegenden Fall insofern ein besonderes Gewicht beizumessen, als sie unter Umständen die vereinbarte Gewinnbeteiligung der Klägerin praktisch gegenstandslos gemacht haben könnte.
  • BGH, 11.07.1951 - II ZR 45/50

    Stille Gesellschaft. Umstellung

    Der Beklagte schuldet de Ni... nun nicht mehr ein Kapital, das dieser zur Rückzahlung hätte kündigen können, vielmehr hatte Ni... als stiller Gesellschafter auch in Höhe seiner bisherigen Darlehensforderung erst nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 340 HGB einen Anspruch auf Auszahlung seines dann zu errechnenden Auseinandersetzungsguthabens (RGZ 168, 284 [237]).
  • BGH, 24.02.1969 - II ZR 123/67

    Rechtsstellung des stillen Gesellschafters im Vergleichsverfahren des

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  • BGH, 22.12.1953 - IV ZR 87/53

    Rechtsmittel

    Das ist keine Gewinnbeteiligung, wie sie für eine stille Gesellschaft erforderlich ist, denn der Kläger trägt hinsichtlich seines Gewinnes nicht die Gefahr des Unternehmens mit (vgl. RGZ 122, 387 f [390]; 130, 1 f [4]; 168, 284 f [286]; JW 1936, 921).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 123/51

    Rechtsmittel

    Der Begriff der Zinsen ist im Gesetz nicht bestimmt; es sind darunter wiederkehrende Vergütungen, für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrage nach bestimmt sind (RGZ 86, 399; 168, 284).
  • BFH, 09.07.1969 - I R 38/66

    Mangel der Verzinslichkeit - Gegenleistung - Darlehnsgewährung - Beiträge zu

    Dabei muß der Zins nicht in Geld, er kann auch in anderen vertretbaren Sachen und Rechten bestehen (Urteil des Reichsgerichts II 118/41 vom 29. Januar 1942, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 168 S. 284).
  • BGH, 06.02.1963 - V ZR 4/61
  • BGH, 22.06.1951 - V ZR 31/50

    Begriff des Unternehmers

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