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   RG, 14.08.1941 - II 49/41   

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RG, 14.08.1941 - II 49/41 (https://dejure.org/1941,395)
RG, Entscheidung vom 14.08.1941 - II 49/41 (https://dejure.org/1941,395)
RG, Entscheidung vom 14. August 1941 - II 49/41 (https://dejure.org/1941,395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von Kriegsmaßnahmen zur Zeit unmöglich und noch völlig ungewiß ist, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen sie wieder möglich sein wird? 2. Gilt der Grundsatz des § 242 BGB. auch für die Frage, ob ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 321
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Ein aufschiebend bedingter Anspruch kann allerdings auch schon vor Eintritt der Bedingung im Wege der Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO verfolgt werden, wobei in dem Fall, dass die Bedingung in der Bewirkung einer bestimmbaren eigenen Leistung besteht, diese - ggf. als Zug-um-Zug-Leistung - in den Klageantrag (und das Urteil) aufgenommen werden muss (vgl. RGZ 168, 321, 325f.; Zöller-Greger, ZPO, 30.Aufl., § 259 Rn.1; i.E. wie hier: OLG Rostock MDR 2010, 1283, [OLG Rostock 10.06.2010 - 3 U 154/09] dort allerdings betr.
  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 124/97

    Verpflichtung des Veräußerers zur Rückgewähr einer vom Mieter geleisteten

    Es fehlt daher an der für eine Klage nach § 259 ZPO erforderlichen Bestimmbarkeit des geltend gemachten Anspruchs (vgl. RGZ 168, 321, 325 f.).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 17 U 218/15

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Allerdings kann schon vor Eintritt der Bedingung im Wege der Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO ein entsprechendes Klagebegehren verfolgt werden, wobei in dem Fall, dass die Bedingung in der Bewirkung einer bestimmbaren eigenen Leistung besteht, die Bedingung in den Tenor als Zug-um- Zug Verurteilung aufzunehmen ist (RGZ 168, 321, 325f.; OLG Frankfurt aM, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15; Zöller/Greger, ZPO § 259 Rn. 1; BeckOKZPO/Bacher § 259 Rn. 4; MüKOZPO/Becker-Eberhard § 259 Rn. 17).
  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Daraus wird von der einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung zutreffend gefolgert, daß § 259 ZPO auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zuläßt, die von einer Gegenleistung abhängig sind (vgl. RGZ 168, 321, 325; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl. 1983, § 259 Anm. 1 A; Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 259 Anm. 1).

    Demgemäß ist für die Bestimmbarkeit der Forderung im Sinne von § 259 ZPO nicht erforderlich, daß die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, daß sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (vgl. RGZ 168, 321, 325 f.).

  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63

    Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

    Solche Ansprüche fallen auch unter § 259 ZPO, vorausgesetzt, daß die Verpflichtung zur künftigen Leistung - abgesehen von einer in das Urteil aufzunehmenden Bedingung - in ihrem Bestände gewiss ist (RGZ 168, 321, 325; BGH Urt. v. 31. Mai 1960 - VIII ZR 208/59 - S. 7).
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Hier ist zwar unter "Unmöglichkeit" regelmäßig ein Zustand zu verstehen, der das Erbringen der Leistung für immer ausschließt (RGZ 168, 321, 327 f); aber ausnahmsweise wird, zumal bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein nur vorübergehendes Erfüllungshindernis unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich wenn ca die Erreichung des Vertragszwecks in Frage stellt und dem anderen Partner die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann - einer dauernden Unmöglichkeit gleichgestellt (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953, V ZR 76/52, LM BGB § 275 Nr. 4, mit Nachweisen).
  • BGH, 20.12.1957 - VIII ZR 423/56

    Rechtsmittel

    Der Ausschluß dient der Vermeidung von langwierigen Prozessen, deren Ausgang immer zweifelhaft ist (vgl. RGZ 168, 321, 329).

    Daß der Berufung auf eine Freizeichnungsklausel im Einzelfall § 242 BGB (mißbräuchliche Rechtsausübung) entgegengehalten werden kann, ist zwar in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes anerkannt (RGZ 168, 321, 329, 330; RG DR 1941, 1726, 1727; BGHZ 22, 90, 96, 97 [BGH 29.10.1956 - II ZR 78/55]; BGH Urt. vom 5. Januar 1955 - VI ZR 227/53 LM BGE § 157 (Ga) Nr. 3; BGH Urt. vom 27. September 1957 VIII ZR 270/56 NJW 1957, 1760).

  • BGH, 30.10.1953 - V ZR 76/52

    Rechtsmittel

    Hätten sie diesen Willen zum Ausdruck gebracht, so wären sie im Falle der nachträglichen Behebung des Hindernisses gehalten gewesen, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (RGZ 158, 321; 168, 321; 168, 346; OGHZ 3, 393).
  • BGH, 20.09.1979 - IX ZR 9/76

    Rechtsmittel

    Die Verurteilung zu künftigen Leistungen hat weiter zur Voraussetzung, daß der Anspruch, abgesehen von einer in das Urteil aufzunehmenden Bedingung, in seinem Bestände gewiß sein muß (RGZ 168, 321, 325 f; BGHZ 43, 28, 31) [BGH 09.12.1964 - VIII ZR 47/63].
  • OLG Bamberg, 20.02.2003 - 1 U 26/02

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Fälligkeitsvereinbarung

    Die Klage gemäß § 259 ZPO kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der geltend gemachte Anspruch zukünftig (bei Eintritt der Bedingung oder Wegfall des Hinderungsgrundes) durchsetzbar sein wird (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 92, Anm. II 2 G; Münchner Kommentar/Luke, ZPO, 2. Aufl., § 259, Rdnr. 4; RGZ 168, 321 (325 f)).
  • BAG, 30.04.1991 - 3 AZR 394/90

    Berechnung einer Betriebsrente - Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen

  • BGH, 25.10.1966 - VI ZR 282/64

    Ersatz eines bei Aufladen von LKW-Anhänger durch Kran verursachtem Schaden -

  • BGH, 27.09.1957 - VIII ZR 270/56
  • BGH, 15.06.1956 - VI ZR 67/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.05.1960 - VIII ZR 208/59

    Rechtsmittel

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