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RG, 21.11.1941 - III 63/41 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Verliert ein wegen vorsätzlicher (nicht hoch- oder landesverräterischer) fortgesetzter Handlung zu einem Jahr Gefängnis rechtskräftig verurteilter Ruhestandsbeamter schon dann das Ruhegehalt, wenn nur der Beginn der Ausführung der Tat in die Zeit vor seiner Versetzung in ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 81
Wird zitiert von ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20
Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension
Das Reichsgericht hatte in seinem Urteil vom 21. November 1941 (Az. III 63/41, RGZ 168, 81) zu entscheiden, ob ein beamteter Volksschullehrer seine Versorgungsbezüge kraft Gesetzes (aufgrund § 132 DBG) verloren hatte, nachdem er von der Großen Strafkammer eines Landgerichts wegen in teilweiser Tateinheit mit Unterschlagung und gewinnsüchtiger Urkundenfälschung begangenen fortgesetzten Untreue sowie wegen zweier Betrugsfälle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden war.Die sie betreffenden Gefängniseinsatzstrafen müssen daher bei Beantwortung der Frage, ob die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft den Verlust des Ruhegehaltes des Klägers nach sich gezogen hat, ohne weiteres ausscheiden " (RGZ 168, 81 [84] - Hervorhebung nur hier).