Rechtsprechung
RG, 19.03.1887 - Rep. V. 370/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Gesetz über die Zwangsvollstreckung in Immobilien vom 13. Juli 1883 §. 24. Liegt dem die Zwangsvollstreckung eines Grundstückes betreibenden Gläubiger, welcher Erstattung von Ausgaben in der Zwangsverwaltung aus den beim Zwangsverkaufe erzielten Kaufgeldern beansprucht, ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Beweispflicht eines die Zwangsvollstreckung eines Grundstücks betreibenden Gläubigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 17, 273
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.04.2003 - IX ZR 106/02
Berücksichtigung von Ausgaben der Zwangsverwaltung bei der Versteigerung von …
Der Gesetzgeber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur insoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenigstens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V 1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort § 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f;… Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7;… Stöber, ZVG 17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).Die Leistungen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr für den Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendet worden sein und sich werterhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. RGZ 17, 273, 276; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80;… Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 7; a.A. wohl Wolicki NZM 2000, 321, 324).
- OLG Köln, 28.05.1998 - 18 U 243/97
Vorrecht auf Befriedigung aus dem Grundstück nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG nur bei …
ZVG von 1883 entschieden und gefordert, daß die aufgewandten Kosten das Grundstück für die Zwangsversteigerung erhalten oder wiederhergestellt und damit dem Interesse der Hypothekengläubiger gedient haben (RGZ 17, 273, 276 ) .