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   RG, 27.10.1890 - Rep. VI. 143/90   

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https://dejure.org/1890,146
RG, 27.10.1890 - Rep. VI. 143/90 (https://dejure.org/1890,146)
RG, Entscheidung vom 27.10.1890 - Rep. VI. 143/90 (https://dejure.org/1890,146)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1890 - Rep. VI. 143/90 (https://dejure.org/1890,146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann bei der Anfechtung aus §. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 der Gläubiger von dem Empfänger, welcher die erworbene Sache weiterveräußert hat, nicht bloß Wertsersatz, sondern auch Herausgabe eines bei der Weiterveräußerung erzielten Gewinnes beanspruchen? 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 27, 21
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Kann dieser hypothetische Ablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, muß der Anfechtungsgegner weder den Wert des von ihm veräußerten Gegenstandes ersetzen (vgl. RGZ 27, 21, 23; Jäger aaO § 7 Anm. 19) noch die von ihm herbeigeführten Belastungen der Sache oder des Rechts im Rahmen der Rückgewähr beseitigen (vgl. RGZ 57, 27, 28, 29; Jäger aaO § 7 Anm. 13) noch den durch diese Belastungen geschmälerten Vollstreckungswert erstatten (vgl. Riehl, Gruchot 53, 497, 521; Böhle/Stamschräder/Kilger aaO § 7 Anm. III 3).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZR 202/07

    Anfechtbarkeit von Veräußerungshandlungen des Schuldners

    Nach der Rechtsprechung zu § 37 KO galt dies selbst dann, wenn der vom Schuldner weggegebene Vermögensgegenstand untergegangen oder vom Empfänger an einen Dritten weiterveräußert worden war (RGZ 27, 21, 23 f; 56, 194, 196; 70, 226, 233).
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91

    Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück

    Dementsprechend muß der Empfänger einer anfechtbar erlangten Leistung sich so behandeln lassen, daß das durch die anfechtbare Rechtshandlung für den Zugriff des Gläubigers geschaffene Hindernis beseitigt wird (RGZ 27, 21, 22; 131, 340, 342; Senatsurt. v. 5. Dezember 1991 aaO. m.w.N).
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