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   RG, 17.09.1891 - Rep. IV. 136/91   

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https://dejure.org/1891,138
RG, 17.09.1891 - Rep. IV. 136/91 (https://dejure.org/1891,138)
RG, Entscheidung vom 17.09.1891 - Rep. IV. 136/91 (https://dejure.org/1891,138)
RG, Entscheidung vom 17. September 1891 - Rep. IV. 136/91 (https://dejure.org/1891,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Prozeßführung des Konkursverwalters für die Konkursmasse nach erfolgter Erlassung und Bekanntmachung des Beschlusses der Aufhebung des Konkurses.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschluss der Aufhebung des Konkurses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 28, 68
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.02.1982 - VIII ZR 158/80

    Anfechtungsprozeß und Zwangsvergleich

    In bezug auf solche Vermögensgegenstände bleibt der Konkursverwalter legitimiert, anhängige Prozesse fortzuführen (RGZ 28, 68 (70)).

    Von dieser Entscheidung ist das RG später abgerückt und hat - entsprechend den schon in RGZ 28, 68, entwickelten Grundsätzen - die Befugnis des Konkursverwalters zur Fortführung eines Anfechtungsprozesses bejaht, wenn der Konkursbeendigung eine Schlußverteilung vorausgegangen und eine Nachtragsverteilung (§ 166 KO) möglich und deshalb vom Konkursgericht angeordnet worden war (RG, JW 1936, 2927 (2928)).

  • BGH, 13.12.2012 - III ZR 70/12

    Aufklärungspflichtenverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers: Widerlegung

    Im Fall der Nachtragsverteilung gehen die Verfügungs- und damit die Prozessführungsbefugnis lediglich hinsichtlich des betreffenden Vermögensgegenstands auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 200 Rn. 40; Uhlenbruck in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 200 Rn. 15 mwN; siehe auch RG, Urteil vom 17. September 1891 - Rep. IV. 136/91, RGZ 28, 68, 70 f), so dass die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nur in Verfahren eintritt, die den von der Nachtragsverteilung erfassten Vermögensbestandteil zum Gegenstand haben.
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