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   RG, 29.12.1892 - Rep. VI. 155/92   

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https://dejure.org/1892,88
RG, 29.12.1892 - Rep. VI. 155/92 (https://dejure.org/1892,88)
RG, Entscheidung vom 29.12.1892 - Rep. VI. 155/92 (https://dejure.org/1892,88)
RG, Entscheidung vom 29. Dezember 1892 - Rep. VI. 155/92 (https://dejure.org/1892,88)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zulässigkeit weiterer Beschwerde gegen einen Beschluß, durch welchen eine Beschwerde den Worten nach "als unbegründet" verworfen ist. 2. Einstweilige Verfügung oder Anordnung nach §. 690 Abs. 3, bezw. §. 688 C.P.O.? 3. Kann, wenn ein Konkursverwalter eine von einem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde. Anordnung nach §. 690 Abs. 3 C.P.O.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 30, 394
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

    Anfechtbarkeit eines Prozessvergleichs; Begriff der Rechtsnachfolge

    Insbesondere hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) einen Gerichtsstand nach § 771 ZPO für eine Anfechtungsklage gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des Anfechtungsgegners verneint (a.M. RGZ 30, 394, 397; 40, 371, 372 f; RG JW 1895, S. 202 Nr. 15; 1910, S. 114 Nr. 18; LZ 1908, 609 ff; KG NJW 1958, 914, 915).
  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 27/89

    Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs aufgrund Konkursanfechtung; Internationale

    Die Anfechtungsklage des Konkursverwalters, die sich gegen eine Vollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des späteren Gemeinschuldners wendet, ist entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 30, 394; 40, 371; RG LZ 1908, 609) und abweichend von der dem Reichsgericht folgenden Ansicht des KG in NJW 1958, 914, 915; Münzbergs in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 771 Rdnr. 34; Hartmanns in Baumbach/Lauterbach, ZPO 47. Aufl. § 771 Anm. 6 und Gerhardts in Die Systematische Einordnung der Gläubigeranfechtung S. 336 keine Drittwiderspruchsklage i. S. d. § 771 ZPO und ihr auch nicht gleichzustellen.
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