Rechtsprechung
RG, 16.06.1893 - Rep. II. 65/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Vollstreckung eines Urteiles, welches den Beklagten zur Beseitigung einer auf den Grundstücken des Klägers eingetragenen Hypothek verurteilt hat. Steht dabei eine Handlung in Frage, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zwangsvollstreckung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 31, 412
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.02.1986 - V ZR 226/84
Rechte des Gläubigers bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur …
Jeder Dritte könne in solchen Fällen durch Zahlung der feststehenden Summen die Voraussetzung zur Löschung schaffen (vgl. RGZ 31, 412, 414; RG SeuffArch 58 S. 244, Nr. 128 = JW 1901, 366 Nr. 7; OLG Dresden, SächsAnn 26, 372; 27, 378; OLG Karlsruhe OLGRspr 11, 187; KG LZ 1919, 925; JR 1952, 440, 441; OLG Naumburg HRR 1940 Nr. 805; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410 [OLG Düsseldorf 03.12.1979 - 18 W 51/79]; LG Darmstadt MDR 1958, 110 [LG Darmstadt 21.11.1957 - 5 T 877/57]).Wolle man es nämlich einem Dritten überlassen, die fragliche Vereinbarung für den Schuldner abzuschließen, so wäre dieser völlig der Willkür des Dritten ausgeliefert, der selbst kein Interesse an der Höhe der Abfindungssumme habe (vgl. RGZ 31, 412, 415 für die Löschung einer Hypothek, die eine lebenslängliche Rente absicherte und RG JW 1893 S. 561 Nr. 17 und SeuffArch 54 Nr. 69 für die Auflassung eines nicht dem Schuldner gehörenden Grundstücks; hierzu a.A. wohl OLG Stettin HRR 1938 Nr. 615, sofern der Grundstückseigentümer unter "angemessenen Bedingungen" zur Veräußerung bereit ist).
- OLG Köln, 03.08.2001 - 3 W 43/01
Vollstreckung eines Befreiungsanspruchs
Dies setzt zwingend voraus, die Befriedigungssumme im Freistellungsausspruch festzusetzen (RGZ 31, 412, 414; BGH NJW 1986, 1676, 1677; Karlsruhe OLGR 11, 187; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410; LG Darmstadt MDR 1958, 110). - OLG Naumburg, 08.03.2001 - 11 W 4/01
Zur Frage der Vollstreckbarkeit eines Urteils, das auf die Vorlage von …
Richtig ist zwar, daß das Urteil nicht nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann, weil die Höhe des zur Ablösung der Grundschulden erforderliche Betrag nicht genannt worden ist (vgl. dazu RGZ 31, 412, 414 f; OLG Düsseldorf MDR 1980, 410).