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   RG, 13.11.1893 - Rep. VI. 208/93   

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https://dejure.org/1893,49
RG, 13.11.1893 - Rep. VI. 208/93 (https://dejure.org/1893,49)
RG, Entscheidung vom 13.11.1893 - Rep. VI. 208/93 (https://dejure.org/1893,49)
RG, Entscheidung vom 13. November 1893 - Rep. VI. 208/93 (https://dejure.org/1893,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter für die vertragsmäßigen Verbindlichkeiten einer offenen Handelsgesellschaft eine vertragsmäßige im Sinne des § 29 C.P.O., und daher der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für sie begründet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Handelsgesellschafter. Erfüllungsort.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 32, 383
  • RGZ 32, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BayObLG, 09.09.2002 - 1Z AR 116/02

    Erfüllungsort für haftende Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Deswegen wird für die Gesellschafterhaftung nach §§ 128 f. HGB angenommen, dass der Erfüllungsort für die Schuld der Gesellschaft auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschafter maßgeblich ist (RGZ 32, 44/45; BayObLGZ 1980, 13/14; Koller/Roth/Morck HGB 3. Aufl. §§ 128, 129 Rn. 6).
  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 131/95

    Arbeitsgerichtsverfahren: (Ersatz-) Zustellung der Klage bei Auslandsberührung

    Erfüllungsort für Verbindlichkeiten eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft ist derselbe wie der für Ansprüche gegen die Gesellschaft selbst (RGZ 32, 44, 45 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., § 29 Rz 25 "Handelsgesellschaft").
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auch der Erfüllungsort für die Verbindlichkeit des Gesellschafters ist deshalb regelmäßig dort, wo die Gesellschaftsschuld zu erfüllen ist (RGZ 32, 44; Gessler-Hefermehl a.a.O. Anm. 10 zu § 128).
  • AG Hamburg, 25.06.2021 - 49 C 408/19

    Internationale und örtliche amtsgerichtliche Zuständigkeit für eine vertragliche

    Anders ist dies zwar bei einem Anspruch einer Gesellschaft zur Einzahlung einer vereinbarten Einlage, da die Einlage am Sitz der Gesellschaft zu bewirken ist (vgl. etwa RGZ 32, 44, 46).
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