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   RG, 09.12.1895 - Rep. VI. 246/95   

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RG, 09.12.1895 - Rep. VI. 246/95 (https://dejure.org/1895,18)
RG, Entscheidung vom 09.12.1895 - Rep. VI. 246/95 (https://dejure.org/1895,18)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1895 - Rep. VI. 246/95 (https://dejure.org/1895,18)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Fall der Anfechtung einer nach dem Antrage auf Eröffnung des Konkurses einem Konkursgläubiger gewährten Befriedigung. Ist der Einwand zuzulassen, daß die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erst nach dem Eröffnungsantrage, auf Grund dessen der Konkurs eröffnet ist, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 36, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.10.1999 - IX ZR 142/98

    Anfechtung einer Zahlung zur Abwendung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Dies entspricht auch der einhelligen Meinung zur vergleichbaren Problematik des § 30 KO (vgl. RGZ 36, 73, 74; 88, 237; RG WarnRspr. 1929 Nr. 81; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rdnr. 47; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rdnr. 17; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 30 KO Anm. 7 a).
  • OLG Dresden, 10.03.1998 - 14 U 1524/97

    Berechnung der Anfechtungsfrist bei Rücknahme und erneuter Stellung des

    Die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO hinsichtlich der Rechtsfolgen (Anfechtbarkeit) angelegte Gleichstellung von Zahlungseinstellung und Eröffnungsantrag findet ihre innere Rechtfertigung in der Erwägung, dass im Falle eines Eröffnungsantrags, der auch zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens führt, die Zahlungseinstellung/Zahlungsunfähigkeit schon vor dem Antrag als eingetreten anzusehen ist (vgl. RGZ 36, 73, 74).

    Der Gesetzgeber hat daher mit der Einfügung der 2. Alternative des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO einen Anfechtungstatbestand geschaffen, der an eine äußerlich für Dritte leicht wahrnehmbare Tatsache anknüpft und damit auch die Feststellungen in einem Anfechtungsprozeß erleichtert (vgl. RGZ 36, 73; RGZ 88, 237).

    Eine erweiternde Auslegung der Gesetzesbestimmung auf solche Anträge, die in der Folge zurückgenommen, für erledigt erklärt oder abgelehnt worden sind, kommt daher nicht in Betracht (vgl. RGZ 36, 73; RGZ 88, 237; Gottwald/Huber, Nachtrag "Gesamtvollstreckungsordnung" zum Insolvenzrecht-Handbuch, 1993, Kap. III. Abschn. 7 D, Rdn. 6; Smid-Zeuner, GesO , 3. Aufl. 1996/97, § 10 Rdn. 127; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO , 3. Aufl. 1995, § 10 Rdn. 85; Kuhn/Uhlenbruck, KO , 11. Auf.. 1994, § 30 Rdn. 17; Jaeger/Henckel, KO , 9. Aufl. 1997, § 30 Rdn. 47).

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