Rechtsprechung
   RG, 14.01.1897 - Rep. VI. 277/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1897,123
RG, 14.01.1897 - Rep. VI. 277/96 (https://dejure.org/1897,123)
RG, Entscheidung vom 14.01.1897 - Rep. VI. 277/96 (https://dejure.org/1897,123)
RG, Entscheidung vom 14. Januar 1897 - Rep. VI. 277/96 (https://dejure.org/1897,123)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1897,123) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Entlassung eines zur Leitung einer Fabrik angenommenen Technikers vor Ablauf der vereinbarten Zeit wegen Unterhaltung eines Konkubinatsverhältnisses; Einfluß des Umstandes, daß der Dienstherr das als Entlassungsgrund geltendgemachte Verhältnis bereits seit längerer Zeit ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 38, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • ArbG Berlin, 16.10.2015 - 28 Ca 9065/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Wiedereingliederung durch organisierten

    zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".
  • ArbG Berlin, 03.06.2016 - 28 Ca 3388/16

    Erkrankungsbedingte Fehlzeiten - Kündigung - Anforderungen an bEM

    zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

    176) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 ("Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

  • ArbG Berlin, 27.02.2015 - 28 Ca 16939/14

    Zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz - Beleidigungen über dienstliches

    dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.

    Auf Erwägungen tatsächlicher Natur beruht aber auch der Ausspruch, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, den Beklagten nach diesen Vorgängen in seinem Hause zu belassen, und dass, wenn dieser aus dem bezeichneten Grunde seine Dienstwohnung räumen müsse, hierdurch auch seine Stellung gegenüber dem ihm unterstellten Fabrikpersonale eine erhebliche Einbuße erleide, und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 b GewO auch zur sofortigen Entlassung aus seiner dienstlichen Stellung vorliege"; s. etwa auch noch LAG Hamm26.9.1952 - 3 Sa 299/52 - AP 1953 Nr. 162 [Leitsatz]: "Die Kündigung gegenüber einer Wäscherin in einem staatlichen Krankenhaus, die durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich zu einem sauberen Lebenswandel verpflichtet ist, ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn sie drei uneheliche Kinder von verschiedenen Vätern geboren hat, von denen eines im Ehebruch gezeugt ist und wenn der Ehebruch fortgesetzt wird".S. dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.

    116) S. dazu etwa RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Entlassung eines technischen Betriebsleiters wegen "Konkubinatsverhältnisses" (Leitsatz): "Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten habe, dies auch nach außen bemerkbar geworden sei, beruht auf einwandfreier Würdigung der erhobenen Beweise.

  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Die Frage entsprechender "Bösgläubigkeit" entspricht zwar dem historischen Ursprung des Abmahnungsgebots im deutschen Dienstvertragsrecht (s. RG 14.01.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119).

    RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.S. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.:.

    142) S. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119.

  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    (b.) Aus diesem normativen Rahmen ergibt sich in Fällen, in denen die Beseitigung der Vertragsstörung durch Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers erwirkt werden kann, unter anderem die Obliegenheit für den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung vergeblich abzumahnen 109 S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

    S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

    109) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext: "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

  • ArbG Berlin, 10.05.2013 - 28 Ca 15881/12

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung

    zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.

    Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (nach den dortigen Prozessrollen im Rahmen einer Räumungsklage: der Kläger) "nicht, wenn er den Beklagten zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, dies dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte"; s. dazu und zur sich aus dieser Judikatur ergebenden Zitierungsgenealogie seit Alfred Hueck/Hans Carl Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. 1 (1928), S. 280 - bei Interesse - näher ArbG Berlin 2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v.S. zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.

    177) S. zum Ursprung den Fall in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Damals bekam es der Sechste Zivilsenat mit einem Fall zu tun, bei dem der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt worden war, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe.

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12

    Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich

    zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

    Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) "nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte".S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

    50) S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

  • ArbG Berlin, 04.01.2013 - 28 Ca 16836/12 28 Ca 19455/12

    Abmahnung auch bei Eigenkündigung erforderlich

    zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

    Er verlangte aber - immerhin - die Prüfung, ob der Unternehmer (damalige Prozessrolle: Räumungskläger) "nicht, wenn er den Beklagten [Räumungsbeklagten] zunächst gewähren ließ, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, dafern seine Anschauung sich änderte, diesem dem Beklagten mitzuteilen, und ob er nicht auf den jetzt geltend gemachten Entlassungsgrund sich nur dann berufen dürfe, wenn er den Beklagten zur Lösung seines unsittlichen Verhältnisses aufgefordert, dieser aber dem nicht alsbald entsprochen hätte".S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

    50) S. zu dieser Wurzel des modernen Abmahnungsrechts bereits den anschaulichen Fall des Reichsgerichts in RG 14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119: Dort fand sich der technische Leiter einer Spinnerei und Bindfadenfabrik fristlos gekündigt, weil er "mit der (ihm die Wirtschaft führenden und seine Wohnung teilenden) unverehelichten P. dauernd unsittlichen Verkehr unterhalten" habe (RG a.a.O. S. 115).

  • ArbG Berlin, 04.11.2011 - 28 Ca 8209/11

    Kündigung eines schwerbehinderten Menschen - betriebliches

    zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

    67) S. zu dieser Entwicklung, die ihren judikativen Ausgangspunkt beim Sechsten Zivilsenat des Reichsgerichts (RG) genommen hat (s. RG14.1.1897 - VI 277/96 - RGZ 38, 114-119; s. dazu ArbG Berlin2.5.2008 - 28 Ca 3058/08 - n.v. [S. 18 ff.]), etwa bereits RAG 21.5.1938 - RAG 17/38 - ARS 33, 135, 139: "Auf der anderen Seite können es die Umstände, insbesondere eine langjährige, erfolgreiche Dienstzeit des Angestellten und schwerwiegende wirtschaftliche Folgen der Kündigung für ihn durchaus rechtfertigen, dem Unternehmen erst einen Versuch zuzumuten, die Beschwerden durch eine Abmahnung abzustellen ..."; s. aus jüngster Zeit sodann etwa BAG 23.6.2009 - 2 AZR 283/08 - n.v. (Volltext in "Juris") [I.1 b.]: "Außerdem ist die Abmahnung als milderes Mittel in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...) einer Kündigung vorzuziehen, wenn durch ihren Ausspruch das Ziel - ordnungsgemäße Vertragserfüllung - erreicht werden kann".

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht