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   RG, 04.05.1900 - Rep. III. 53/00   

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https://dejure.org/1900,201
RG, 04.05.1900 - Rep. III. 53/00 (https://dejure.org/1900,201)
RG, Entscheidung vom 04.05.1900 - Rep. III. 53/00 (https://dejure.org/1900,201)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1900 - Rep. III. 53/00 (https://dejure.org/1900,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann in dem Falle, wenn das Gericht erster Instanz sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen und gegen dieses Urteil nur der Kläger Berufung eingelegt hat, der Beklagte sich dieser Berufung wegen Abweisung seiner Widerklage anschließen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 46, 373
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen

    Zwar werden auf der Grundlage des § 521 ZPO ganz überwiegend Anschlußberufungen, die einen anderen prozessualen Anspruch als das Hauptrechtsmittel zum Gegenstand haben, für zulässig gehalten (RGZ 156, 240, 242; RG Gruch 49, 1028, 1031; JW 1913, S. 140 Nr. 19 im Anschluß an RGZ 46, 373, 374 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 521 Rn. 21; Musielak/ Ball, ZPO 2. Aufl. § 521 Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 521 Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2018 - 6 U 89/17

    Markenmäßige Benutzung; missbräuchliche Markenanmeldung ("Pfefferspray")

    Soweit die Klägerin die Zulässigkeit der Anschlussberufung in Frage stellt, ist seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts geklärt, dass im Fall der erstinstanzlichen Abweisung von Klage und Widerklage eine Anschließung zur Weiterverfolgung der Widerklage zulässig ist (RGZ 46, 373; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524, Rnr. 39).
  • BGH, 01.07.1986 - VI ZR 120/85

    Nichtbetreiben eines Prozesses durch Untätigbleiben der Parteien

    Die Entscheidung über die Widerklage stellt sich nicht etwa - wovon das Berufungsgericht aber ausgeht - als eine selbständige Entscheidung, sondern als ein Teil des Urteils dar, in dem einheitlich über Klage und Widerklage entschieden worden ist (RGZ 46, 373, 375).
  • BGH, 18.01.2001 - IX ZR 73/00
    Zwar werden auf der Grundlage des § 521 ZPO ganz überwiegend Anschlussberufungen, die einen anderen prozessualen Anspruch als das Hauptrechtsmittel zum Gegenstand haben, für zulässig gehalten (RGZ 156, 240, 242; RG Gruch 49, 1028, 1031; JW 1913, S. 140 Nr. 19 im Anschluss an RGZ 46, 373, 374 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 521 Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 521 Rn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 521 Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 521 Rn. 22).
  • OLG München, 10.10.1983 - 26 WF 1210/83
    Im Falle der neuerlichen Anfechtung der Folgesachenentscheidung besteht auch nicht die Möglichkeit, den Scheidungsausspruch mittels einer Anschlußberufung anzugreifen, denn unbedingte Zulässigkeitsvoraussetzung eines Anschlußrechtsmittels ist es, daß es sich gegen dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richtet (RGZ 25, 307, 309; 46, 373; RG JW 1905, 88 = Gruchot 49, 1029; JW 1910, 115; 1913, 140; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 521 Anm. 2 b; Fenn, Anschlußbeschwerde S. 90; Fenn, FamRZ 1976, 259, 263; Klamaris, Das Rechtsmittel der Anschlußberufung [1975] S. 208 f; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht § 139 IV 6; Zöller/ Schneider, ZPO 13. Aufl. § 521 Anm. V 1; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 41. Aufl. § 521 Anm. 1 B b).
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