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   RG, 28.09.1900 - Rep. VII. 135/00   

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https://dejure.org/1900,97
RG, 28.09.1900 - Rep. VII. 135/00 (https://dejure.org/1900,97)
RG, Entscheidung vom 28.09.1900 - Rep. VII. 135/00 (https://dejure.org/1900,97)
RG, Entscheidung vom 28. September 1900 - Rep. VII. 135/00 (https://dejure.org/1900,97)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Revision unzulässig, wenn im Berufungsurteile über die Hauptsache und eine Nebenforderung entschieden ist, das Urteil aber nur wegen der Entscheidung über die Nebenforderung von mehr als 1500 M angefochten wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 47, 256
  • RGZ 47, 361
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.12.1957 - VII ZR 135/57

    Zinsen als Hauptforderung

    Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, die Zinsen also nur noch allein Gegenstand des Rechtsstreits sind (RGZ 47, 256; 60, 112; RG in JW 1927, 2803 und HRR 1928, 180).
  • OLG Brandenburg, 17.01.2001 - 7 U 151/00

    Bemessung der Berufungsbeschwer bei allein weiterverfolgter Zinsforderung; Zinsen

    In der Anwendung auf ein Rechtsmittel kann § 4 Abs. 1 ZPO - so schon das Reichsgericht (RGZ 47, 256, 259) - nach Sinn und Wortlaut nur sagen wollen, dass Zinsen nicht mitgerechnet werden, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung den Beschwerdegegenstand bilden, also in der betreffenden Instanz neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.
  • BGH, 28.04.1966 - III ZR 24/65

    Ansprüche auf Leistung einer Enteignungsentschädigung - Eigentumserwerb durch

    Der/Hinweis der Revision auf die Entscheidung in RGZ 47, 256, 261 = JW 1900, 768, die einen Fall des gewöhnlichen (nicht dringlichen und nicht vereinfachten) Enteignungsverfahrens betrifft, geht fehl.
  • BGH, 12.11.1962 - VII ZR 259/61

    Verzinsung von Rückgewähransprüchen des Unternehmers

    Denn der der Klägerin in den Vorinstanzen aberkannte Zinsanspruch hat einen - für diesen Rechtszug selbständig zu ermittelnden (RGZ 47, 256; 60, 112; RG JW 1927, 2803; HRR 1928, 180; BGHZ 26, 174, 175) - Wert von 6.235,19 DM.
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