Rechtsprechung
RG, 11.10.1900 - Rep. IV. 155/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1900,110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wann beginnt der Lauf der Dienstzeit, die der Berechnung der Pension des Beamten zu Grunde zu legen ist?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pensionsgesetz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 47, 283
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 20.02.2008 - 2 BvR 1843/06
Ansprüche eines ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf und auf Zeit auf …
Sowohl das Reichsbeamtengesetz als auch das preußische Beamtenrecht bestimmten, dass Beamte, die ausdrücklich nur für eine bestimmte Zeit angenommen worden waren, keinen Anspruch auf Pension erwerben sollten (vgl. RGZ 47, 283 ; 81, 225 ; Brand, Das Beamtenrecht - Die Rechtsverhältnisse der preußischen Staats- und Kommunalbeamten, 3. Aufl., 1928, S. 292 ff.; Arndt, Das Reichsbeamtengesetz, 4. Aufl., 1931, § 38; .