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   RG, 21.06.1901 - Rep. II. 152/01   

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https://dejure.org/1901,209
RG, 21.06.1901 - Rep. II. 152/01 (https://dejure.org/1901,209)
RG, Entscheidung vom 21.06.1901 - Rep. II. 152/01 (https://dejure.org/1901,209)
RG, Entscheidung vom 21. Juni 1901 - Rep. II. 152/01 (https://dejure.org/1901,209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Haben die von einer Prozeßpartei erhobenen schriftlichen und von den Ausstellern unterzeichneten Zeugenaussagen (sog. schriftliche Privatzeugnisse im weiteren Sinne) im Urkundenprozesse Beweiskraft?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urkundenprozess; Privatzeugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 49, 374
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.01.1957 - V ZR 186/55

    Zurücknahme eines Testaments

    Die Benutzung solcher Urkunden anstelle einer Zeugenvernehmung ist aber gegen den Willen auch nur einer Partei im Prozeß, solange der ordnungsmäßigen Vernehmung kein Hindernis entgegensteht, unzulässig, solange nicht eine gerichtliche Vernehmung erfolgte (Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 286 III 4 a; Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl § 286 Bem 4 B): Denn solange das für die richterliche Überzeugung bessere Beweismittel einer gerichtlichen Vernehmung zugänglich ist, kann einer von der Zivilprozeßordnung an sich für die Beweisermittlung nicht zugelassenen außergerichtlichen Feststellung von Zeugenaussagen selbständige Beweiskraft nicht zukommen (RGZ 49, 374; RG in HRR 1931 Nr. 1482; 1937, Nr. 593; OGHZ 1, 206; BGH in NJW 1955, 671; OLG Stuttgart ZZPr 68, 83; Rosenberg Lehrbuch 7. Aufl § 120 11, 3).
  • OLG Hamburg, 19.02.2003 - 13 U 21/02

    Begründetheit einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung sämtlicher Anteile an

    Im Urkundenprozess können zwar Protokolle über frühere Zeugenvernehmungen in einem anderen Verfahren als Urkunden verwertet werden (RGZ 49, 374, 375; OLG München NJW 1953, 185; Stein-Jonas-Schlosser, a.a.O., § 592 Rn. 17; Zöller-Greger, a.a.O., § 592 Rn. 15).
  • OLG Rostock, 02.12.2002 - 3 U 97/02

    Rechtsvernichtende Einwendungen im Urkundsprozess

    Soweit die Rechtsprechung die Verwertung von Urkunden, in denen das Ergebnis der Beurkundung eines Zeugen wiedergegeben ist, ablehnt, betrifft dies ausdrücklich Urkunden, in denen außergerichtlich das Ergebnis einer Zeugenaussage niedergelegt ist (RGZ 49, 374; BGHZ 1, 218; OLG München a.a.O.; MDR 1998, 1180).
  • BGH, 31.05.1972 - KZR 43/71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Derartige Urkunden haben, wenn und solange in der Person ihrer Aussteller ein Hindernis zu einer prozeßordnungsgemäßen Vernehmung nicht gegeben ist, für sich allein keine Beweiskraft und machen deshalb die Erhebung des Zeugenbeweises nicht überflüssig (RGZ 49, 374, 75; BGHZ 7, 116, 122 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52] ; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 286 Anm. III 4 a m.w.N.).
  • BGH, 19.06.1953 - V ZR 83/51

    Rechtsmittel

    Es mögen auch von der Partei zu Zwecken der Beweisführung erhobene Erklärungen von Zeugen, die deren Vernehmung im Prozeß unzulässigerweise ersetzen sollte, jenen Protokollen gleichstehen (RGZ 49, 374).
  • BVerwG, 04.12.1958 - II C 364.57

    Rechtsmittel

    Im Verwaltungsstreitverfahren gilt nach § 62 MRVO 165 der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme mit der Folge, daß der Tatrichter die erforderlichen Beweise grundsätzlich selbst zu erheben hat (BVerwGE 4, 64) und seiner Entscheidung ohne Einverständnis der Parteien nicht die dem Gericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärungen von Zeugen zugrunde legen darf (vgl. § 63 MRVO 165 in Verbindung mit § 377 Abs. 4 ZPO; BVerwGE 2, 310 [312]; Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung 18. Auflage, § 286 S. 4/5 Erl. III 4 a nebst Fußnote 38, dort insbesondere RGZ 49, 374).
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