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   RG, 08.02.1902 - Rep. I. 348/01   

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RG, 08.02.1902 - Rep. I. 348/01 (https://dejure.org/1902,181)
RG, Entscheidung vom 08.02.1902 - Rep. I. 348/01 (https://dejure.org/1902,181)
RG, Entscheidung vom 08. Februar 1902 - Rep. I. 348/01 (https://dejure.org/1902,181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird das Angebot eines Lotterieloses durch Ziehung des Loses vor erfolgter Annahme des Angebotes hinfällig? -- Begriff des Zugehens einer Willenserklärung im Sinne des § 130 B.G.B. -- Welchen Sinn hat das Verlangen, auf ein Vertragsangebot "sofort bei Empfang" zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Lotterie. Zugehen und Annahme eines Vertragsangebotes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 50, 191
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 11.11.1992 - 2 AZR 328/92

    Zugang eines Kündigungsschreibens, Annahmeverweigerung des Empfangsboten

    Nur in der Begründung ist darauf hingewiesen worden, daß nach der Entscheidung RGZ 50, 191, 195 insbesondere auch ein Zimmervermieter als Empfangsbote des Untermieters anzusehen ist.
  • BGH, 11.05.1979 - V ZR 177/77

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einer

    Im Anschluß an die ständige Rechtsprechung und herrschende Meinung (RGZ 50, 191, 194; BGH-Urt. v. 27. Januar 1965, VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965, 966; BAG Betrieb 1976, 1018; MünchKomm/Förschler, § 130 Rdn. 16 m.w.N.) ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß eine schriftliche Willenserklärung zugegangen ist, sobald sie in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist.
  • ArbG Berlin, 30.10.2015 - 28 Ca 10591/15

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Zugangsvereitelung - Schriftformgebot

    Was nun die Anforderungen an solchen "Zugang" im Rechtssinne anbelangt, so wird dieser nach einer bereits vom Reichsgericht (in Zivilsachen) geprägten Formel 77 S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".

    S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".

    77) S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".

  • BGH, 27.01.1965 - VIII ZR 11/63

    Schweigen auf Bestätigungsschreiben

    Zugang ist anzunehmen, sobald das Schreiben "in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist" (RGZ 50, 191, 194).
  • ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl.

    kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".) geprägten Formel nämlich schon dann für bewirkt, wenn die betreffende Erklärung (zumeist: Schriftstück) in einer Weise in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dessen Kenntnisnahme bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge erwartet werden kann 27S.

    26) S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".

  • BFH, 14.08.1975 - IV R 150/71

    Voller Beweis - Zugestellter Bescheid - Zustellung durch einfachen Brief - Zugang

    c) Ein Bescheid ist zugegangen, wenn er derartig in den Machtbereich des Adressaten gelangt, daß diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs auch erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286; Urteil des RG vom 8. Februar 1902, RGZ 50, 191 [194]; Urteil des BGH vom 27. Januar 1965 VIII ZR 11/63, NJW 1965, 965 [966]; Beschluß des BVerwG vom 1. Juli 1971 VII CB 23/69, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 340, § 17 VwZG Nr. 2).
  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    [82] S. grundlegend RG 8.2.1902 - I 348/01 - RGZ 50, 191, 194: "Wählt jemand für die Mitteilung eines Vertragsangebotes das Mittel eines verschlossenen Briefes, so ist richtiger Ansicht nach das Angebot dem Adressaten schon 'zugegangen' im Sinne des § 130 BGB, sobald der Brief in verkehrsüblicher Art in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Adressaten oder eines Anderen, der ihn in der Empfangnahme von Briefen vertreten konnte, gelangt, und ihm in dieser Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft ist"; ähnlich RG 29.3.1905 - V 445/04 - RGZ 60, 334, 336: "Nach der durch ihn [gemeint: § 130 BGB; d.U.] zur Herrschaft gelangten Empfangstheorie genügt es, dass der, dem gegenüber eine Willenserklärung abgegeben wird, in eine Lage versetzt wird, die ihm unter gewöhnlichen Verhältnissen (Krankheit, Abwesenheit von Hause u. dgl. kommen dabei nicht in Betracht) die Möglichkeit gewährt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen".
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