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   RG, 23.06.1902 - Rep. VI. 116/02   

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https://dejure.org/1902,154
RG, 23.06.1902 - Rep. VI. 116/02 (https://dejure.org/1902,154)
RG, Entscheidung vom 23.06.1902 - Rep. VI. 116/02 (https://dejure.org/1902,154)
RG, Entscheidung vom 23. Juni 1902 - Rep. VI. 116/02 (https://dejure.org/1902,154)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Aufsichtspflicht des Lehrherrn über den Lehrling auf dessen Verhalten im Betriebe des Gewerbes beschränkt? 2. Ist die Aufsichtspflicht über Minderjährige von der Aufsichtsbedürftigkeit des einzelnen bedingt? 3. Umfang der Aufsichtspflicht.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufsichtspflicht des Lehrherrn.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 52, 69
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 12.03.2008 - 4 U 58/07

    Regressanspruch einer Haftpflichtversicherung: Doppelversicherung bei einer

    Der Zustand der Minderjährigkeit begründet eine generelle Aufsichtsbedürftigkeit (BGH NJW 1980, 1044 [1045]; BGH FamRZ 1965, 75; RGZ 52, 69 [73]; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 832 Rn. 9).
  • BGH, 17.04.1952 - III ZR 182/51

    Rechtsmittel

    Die Erfahrung lehrt, daß die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Minderjährige zu einer erhöhten Gefährdung des Verkehrs führen kann unter § 832 BGB fallen nicht nur die Minderjährigen, wenn sie der Beaufsichtigung bedürfen, sondern alle Minderjährigen, weil sie der Beaufsichtigung bedürfen (RGZ 52, 69 [73]; RGRK § 832 Anm. 2).
  • BGH, 29.11.1951 - III ZR 11/51

    Rechtsmittel

    Unter § 832 BGB fallen nicht nur die minderjährigen, wenn sie der Beaufsichtigung bedürfen, sondern alle Minderjährigen, weil sie der Beaufsichtigung bedürfen (RGZ 52, 69 [73]; RGRKom § 832 Anm. 2, Palandt BGB § 832 Anm. 2).
  • BGH, 14.11.1961 - VI ZR 124/61
    Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie auch erkennen können, daß die Unterweisung und Überwachung des Sohnes durch ihren Ehemann unzulänglich war» Sie durfte aber dem Sohn den Gebrauch der Waffe nur gestatten, wenn sie ihn Uber deren Handhabung unterrichtet wußte und sich von seiner Besonnenheit, seinem Geschick und Verständnis für den Gebrauch und die Gefahren der Schußwaffe über zeugt hatte (RGZ 52, 69; BGB RGRK aaO).
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