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   RG, 16.06.1903 - Rep. II. 543/02   

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RG, 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 (https://dejure.org/1903,52)
RG, Entscheidung vom 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 (https://dejure.org/1903,52)
RG, Entscheidung vom 16. Juni 1903 - Rep. II. 543/02 (https://dejure.org/1903,52)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welches örtliche Recht ist auf die von einem inländischen Käufer gegenüber einem ausländischen Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche erhobenen Wandelungsansprüche anzuwenden? 2. An welchem Orte sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche im Falle der Wandelung eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wandelungsanspruch. Örtliches Recht. Erfüllungsort.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 105
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82

    Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten

    Diese Risikoverteilung ist aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105, 110 f; RG Recht 1918 Nr. 930; MünchKomm-H.P.Westermann a.a.O.).

    Dies war das Dach des Hauses des Klägers, weil der vom Kläger mit Abschluß des Kaufvertrages ersichtlich verfolgte Zweck das Eindecken des Daches war (vgl. auch die Fallgestaltung in RGZ 55, 105 ff).

  • OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11

    Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag

    Diese Risikoverteilung ist aber gerechtfertigt, weil der vom Verkäufer zu vertretende Mangel der Kaufsache zur Wandelung geführt hat (vgl. RGZ 55, 105, 110 f; RG Recht 1918 Nr. 930; MünchKomm-H.P.Westermann aaO.).
  • OLG Bamberg, 18.08.2010 - 8 U 51/10

    Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Rücktritt von einem Vertrag über die

    39 aa) Nach der in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für die bei einem Rücktritt (früher bei einer Wandelung) bestehenden wechselseitigen Pflichten der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort; vgl, RGZ 55, 105, 112 f.; BGHZ 87, 104, 109 ff.; BayObLG MDR 2004, 646 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort: "Kaufvertrag"; Stein/Jonas/Roth a.a.O. § 29 Rdnr. 21; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 29 Rdnr. 28; MünchKomm.ZPO/Patzina, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 62; Münch-Komm.BGB/Krüger, 5. Aufl., § 269 Rdnr. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 269 Rd-nr. 16; Staudinger/Bittner, BGB, § 269 Rdnr. 28; a. A Stöber NJW 2006, 2661).
  • AG Köln, 05.11.2009 - 137 C 304/09

    Örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung der Kaufpreisrückzahlung

    Zwar mag es so sein, dass ein Wandelung nach altem Recht und Rücknahme der Kaufsache begehrender Käufer sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm gelieferte Ware zum Sitz des Verkäufers zu bringen, damit der sie dort zurücknimmt, und dass dann der Käufer auch Rückzahlung des an seinem Sitz geleisteten Kaufpreises am gleichen Ort verlangen kann (vgl. RGZ 55, 105).
  • OLG München, 04.10.2018 - 24 U 1279/18

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche aufgrund eines kaufrechtlichen

    a) Das Reichsgericht hat einen einheitlichen Erfüllungsort bejaht (RG vom 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 - RGZ 55, 105/112 ff.).
  • LG Augsburg, 25.09.2018 - 82 O 2813/18

    Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt

    Dort heißt es: "Dass die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55, 105, 112 f...) Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen... Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransports zu entlasten.

    Die für die Entscheidung in RGZ 55, 105, 111 angeführte Begründung ist auf die heutigen Verhältnisse nicht mehr übertragbar.

  • LG Tübingen, 17.09.2015 - 5 O 68/15

    Örtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises

    Bei einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag wird für die bei einem Rücktritt entstehenden wechselseitigen Verpflichtungen von vielen Stimmen in der Rechtsprechung (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113; BGH, Urt. v. 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104 - 112, juris Rz. 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.01.2004 - 1 Z AR 140/03, MDR 2004, 646 - 647, juris Rz. 10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.09.2012 - 3 U 99/11, SchlHA 2013, 108 - 112, juris Rz. 17; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.04.2013 - 8 SA 9/13, ZfSch 2013, 568 - 569, juris Rz. 20 - 22; OLG Bamberg, Urt. v. 18.08.2010 - 8 U 51/10, ZGS 2011, 140 - 142, juris Rz. 36 - 39; OLG München, Urt. v. 13.01.2014 - 19 U 3721/13, MDR 2014, 450 - 451, juris Rz. 14; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2014 - 5 Sa 7/14, MDR 2014, 1047, juris Rz. 5) und auch in der Literatur (vgl. Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 29 Rn. 47; Patzina in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rn. 62, Stichwort "Kaufvertrag"; Forster in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 269 Rn. 30; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rn. 25, Stichwort: "Kaufvertrag") ein einheitlicher Erfüllungsort an dem Ort angenommen, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.

    (1) Diese als herrschende Meinung anzusehenden Stimmen gehen im Kern auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1903 (vgl. RG, Urt. v. 16.06.1903 - II 543/02, RGZ 55, 105 ff, 112, 113) zurück.

  • OLG Bamberg, 24.04.2013 - 8 Sa 9/13

    Zum Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug

    Nach der in der Rechtsprechung und in der Literatur herrschenden Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für die bei einem Rücktritt (wie auch bei einer Wandelung) bestehenden wechselseitigen Pflichten der Ort, an dem sich die zurückzugewährende Sache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (sog. Austauschort; vgl. RGZ 55, 105 [112]; BGHZ 87, 104 [109 ff.]; BayObLG, MDR 2004, 646 f.; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl ., § 29 Rn .
  • OLG München, 04.10.2018 - 24 U 279/18

    Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen

    a) Das Reichsgericht hat einen einheitlichen Erfüllungsort bejaht (RG vom 16.06.1903 - Rep. II. 543/02 - RGZ 55, 105/112 ff.).
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 36/09

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Versicherungsvertrag; Gerichtsstand bei

    Im Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend vertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die Hauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. RGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO 7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR 1985, 741).
  • OLG Braunschweig, 16.06.2021 - 4 U 20/21

    Kein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche eines Verbrauchers aus

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 525/21

    Kein einheitlicher Gerichtsstand für Ansprüche aus Rückabwicklung eines mit einem

  • OLG Braunschweig, 03.05.2022 - 4 U 582/21

    Rüge der Verneinung einer örtlichen Zuständigkeit; Rückabwicklung eines mit einem

  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 140/18

    Reitpferdkauf - Sachmangel bei Kronbein-Zyste

  • LG Heilbronn, 25.07.2012 - 5 O 462/11

    Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des

  • BGH, 15.02.1967 - VIII ZR 156/64

    Anspruch auf Schadensersatz - Erhebung einer Widerklage

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