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   RG, 27.10.1903 - Rep. II. 141/03   

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https://dejure.org/1903,279
RG, 27.10.1903 - Rep. II. 141/03 (https://dejure.org/1903,279)
RG, Entscheidung vom 27.10.1903 - Rep. II. 141/03 (https://dejure.org/1903,279)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1903 - Rep. II. 141/03 (https://dejure.org/1903,279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann im Falle der Erledigung des Rechtsstreites durch Vergleich der Hauptparteien nachträglich eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeigeführt werden? 2. Ist der Nebenintervenient zur Herbeiführung dieser Entscheidung befugt? 3. Darf der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Nebenintervention.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 113
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13

    Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren:

    Versäumt das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeizuführen (RGZ 56, 113, 114 f.).
  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    2 Der Anspruch des Nebenintervenienten auf eine gerichtliche Entscheidung Uber seinen Antrag steht außer Zweifel (§ 101 ZPO; RGZ 56, 113)P.
  • OLG Nürnberg, 02.07.2020 - 13 W 2128/20

    Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach Vergleich

    Der dort zu Verfahrensfragen zitierte Beschluss des Reichsgerichts vom 27.10.1903 (II 141/03 - RGZ 56, 113) betraf keine Beschlussberichtigung, sondern eine Beschwerde nach § 99 ZPO (a.F.).
  • BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 330/56
    Hierüber würde von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) gemäß § 101 ZPO anderweit besonders zu entscheiden sein (RGZ 56, 113, 114), wenn das Berufungsgericht auf Grund der Berufung der Klägerin erneut zu einer ihr günstigen Entscheidung kommen sollte, und zwar ungeachtet dessen, daß der im ersten Rechtszuge der Klägerin beigetretene Streitgehilfe sich an dem Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt hat.
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