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   RG, 11.01.1904 - I 127/03   

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https://dejure.org/1904,4
RG, 11.01.1904 - I 127/03 (https://dejure.org/1904,4)
RG, Entscheidung vom 11.01.1904 - I 127/03 (https://dejure.org/1904,4)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1904 - I 127/03 (https://dejure.org/1904,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Sind in der nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, vom 20. Mai 1898 vorgeschriebenen Veröffentlichung des Mitgliederbestandes bei den "am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen" auch diejenigen Mitglieder noch ...

  • opinioiuris.de

    Mitgliederbestand der Genossenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 56, 425
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 22.09.1999 - II R 33/97

    Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlung

    Da der zum Ende gelangte (Stich-)Tag sofort und ohne Unterbrechung in den nächsten Tag übergeht, es demnach zwischen den Tagen keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Tag zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "mit Ablauf des Stichtags der Bilanz" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem "Stichtag der Bilanz" zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für die Formulierung "am Jahresschlusse" ausdrückt-- der "letzte meßbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 9. Januar 1959 III 89/58 U, BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152; ebenso: Widmann/Maier, Umwandlungsrecht --Ablageordner 3 UmwStG alt-- § 2 UmwStG 1977 Anm. 4486).
  • BFH, 02.05.1974 - IV R 47/73

    Personengesellschaft - Übertragung eines Gesellschaftsanteiles - Vereinbarung der

    Es wird dabei übersehen, daß es Ereignisse gibt, die in dem "unmeßbaren Zeit punkt, in welchem das Jahr bereits zu seinem Ende gelangt ist, um sofort und ohne Unterbrechung in ein neues Jahr überzugehen" (Entscheidung des RG vom 11. Januar 1904 I 127/03, RGZ 56, 425) stattfinden.
  • BFH, 17.05.2000 - II R 2/98

    Einheitswert einer Genossenschaft

    Da das zum Ende gelangte Geschäftsjahr sofort und ohne Unterbrechung in das nächste Geschäftsjahr übergeht, es demnach zwischen den beiden Jahren keine denkbare Zeiteinheit gibt, die, gelegentlich als "Schnittpunkt der Tage (oder Jahre)" bezeichnet, weder dem einen noch dem anderen Jahr zugeordnet werden kann, kann mit der Formulierung "zum Schluss eines Geschäftsjahres" nur ein Zeitpunkt angesprochen sein, der (noch) dem ablaufenden Geschäftsjahr zuzuordnen ist, oder --wie es das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1904 I.127/03 (RGZ 56, 425, 429) für diese Formulierung ausdrückt-- der "letzte messbare Zeitpunkt, ... in welchem alle Ereignisse des eben abgelaufenen, und noch keines des neu beginnenden Jahres ihre Wirkung ausüben" (vgl. auch BFH-Urteile vom 3. März 1978 III R 126/75, BFHE 124, 548, BStBl II 1978, 366, und vom 22. September 1999 II R 33/97, BFHE 189, 533, BStBl II 2000, 2; offengelassen: BFH-Urteil in BFHE 68, 394, BStBl III 1959, 152).
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 15 Wx 138/08

    Verfahren bei unbefugtem firmenmäßigen Gebrauch einer Unternehmensbezeichnung

    Das Ordnungsgeldverfahren kann sich nur gegen physische Personen richten, die entweder die Gesellschaft gesetzlich vertreten oder sonst kraft Gesetzes zur Anmeldung verpflichtet sind, also nie gegen die juristische Person als solche, sondern nur gegen die handelnden Personen (Keidel - Winkler, a.a.O., § 132 Rdnr 15, § 140 Rdnr 15; Jansen - Steder, FG, 3. Aufl., § 140 Rdnr 56; zu § 132 FGG schon: RGZ 56, 425, 430).
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