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   RG, 21.04.1904 - Rep. IV. 35/04   

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https://dejure.org/1904,47
RG, 21.04.1904 - Rep. IV. 35/04 (https://dejure.org/1904,47)
RG, Entscheidung vom 21.04.1904 - Rep. IV. 35/04 (https://dejure.org/1904,47)
RG, Entscheidung vom 21. April 1904 - Rep. IV. 35/04 (https://dejure.org/1904,47)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Bedarf es zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums zur gesamten Hand an einem Nachlaßgrundstück in Miteigentum der Erben der Auflassung, und zur Gültigkeit eines hierauf gerichteten Vertrags der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 432
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 320/11

    Erbengemeinschaft: Anforderungen an eine Überführung von Grundbesitz in

    Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt (RGZ 57, 432/435):.
  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 11/56

    Vertretung Minderjähriger bei Erbauseinandersetzung

    Es war also zwischen ihnen der Abschluß eines dinglichen Vertrages erforderlich (RGZ 57, 432 [435]; 89, 371; BGB RGRK § 181 Anm. 1 S 373).
  • BGH, 15.06.1957 - V ZR 198/55
    Aber auch wenn man von diesen praktischen Schwierigkeiten absieht und die Übertragung der restlichen Grundstücksanteile auf die Zweitbeklagte als Veräußerung behandelt (vgl dazu RGZ 57, 432 [434 f]), käme man damit noch nicht weiter.
  • LG Rottweil, 14.08.2015 - 2 O 267/14

    Hinfälligwerden von Teilungsanordnungen des Erblassers: Abweichende

    Deshalb bedürfte im Streitfall der notariellen Beurkundung selbst die Verpflichtung der Miterben, den erbengemeinschaftlichen Grundbesitz in Miteigentum zu überführen (vgl. RGZ 57, 432; RGZ 129, 123; Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, S. 168; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 311b Rn. 8; Kanzleiter, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b Rn. 17).
  • BFH, 27.10.1970 - II 72/65

    Erbengemeinschaft - Offene Handelsgesellschaft - Verschiedene Rechtsträger -

    Ersichtlich verkennen die Kläger, daß die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) verschiedene Rechtsträger sind, und dies auch dann, wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen (vgl. aber Urteil II 172/62 vom 15. Dezember 1965, HFR 1966, 176) bestehen (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 43 S. 81 -- RGZ 43, 81 --; 47, 156; 57, 432; 136, 402 sowie BFH-Urteil II 142/63 vom 25. Februar 1969, BFH 95, 292 [296], BStBl II 1969, 400).
  • OLG München, 28.06.2017 - 34 Wx 54/17

    Zu Zurückverweisung an das Grundbuchamt und Umfang dessen Prüfpflicht

    b) Eine teilweise gegenständliche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mit dem Ziel der Übertragung von Grundstücken auf Miterben setzt zum dinglichen Vollzug die Auflassung voraus (RGZ 57, 432/434; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 20 Rn. 32; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 100; Hügel GBO 3. Aufl. § 20 Rn. 22; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 20 Rn. 21; Staudinger/Pfeifer BGB Bearb. 2017 § 925 Rn. 24).
  • BayObLG, 07.05.2003 - 3Z BR 71/03

    Verfahren bei Notarkostenbeschwerde - Prozessvergleich ausreichend für die

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft, bei der ein Ehegatte ein Grundstück der Gemeinschaft zu Alleineigentum erhalten soll, eine Auflassung notwendig ist (vgl. RGZ 57, 432/433; Staudinger/Pfeifer BGB 13. Aufl. § 925 Rn. 18 und 23; Staudinger/Thiele § 1474 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter BGB 3. Aufl. § 925 Rn. 10).
  • BFH, 26.02.1975 - II R 33/70

    Steuerbegünstigtes Wohngebäude - Bebautes Grundstück - Miterbe - Eintritt des

    Zur Eigentumsübertragung waren nicht nur hinsichtlich der den Enkeln des Vaters der Klägerin zustehenden ideellen Miteigentumsanteile, sondern auch hinsichtlich des der Erbengemeinschaft zustehenden Miteigentumsanteils ein notarieller Vertrag (§ 313 BGB) und die Auflassung erforderlich (vgl. RGZ 57, 432; 118, 244).
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