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   RG, 21.05.1904 - Rep. I. 85/04   

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RG, 21.05.1904 - Rep. I. 85/04 (https://dejure.org/1904,171)
RG, Entscheidung vom 21.05.1904 - Rep. I. 85/04 (https://dejure.org/1904,171)
RG, Entscheidung vom 21. Mai 1904 - Rep. I. 85/04 (https://dejure.org/1904,171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Konkursgläubiger die Haftung aus § 25 H.G.B. gegen denjenigen geltend machen, der ein zur Masse gehöriges Handelsgeschäft von dem Konkursverwalter erworben hat und unter der bisherigen Firma fortführt?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldenhaftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts im Konkurse.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 166
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    So hat das Reichsgericht das Recht an der Firma noch als Namensrecht und damit als Persönlichkeitsrecht angesehen (RGZ 9, 104, 105 f.; 58, 166, 169).
  • BGH, 11.04.1988 - II ZR 313/87

    Erwerb eines Handelsunternehmens vom Sequester

    Das Berufungsgericht erkennt zwar zutreffend, daß nach allgemeiner Meinung § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert (BGHZ 66, 217, 228 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; Urt. v. 1. Dezember 1986 - II ZR 287/85, NJW 1987, 1019, 1020 = BGHR BGB § 419 Abs. 1»Nachlaßwerwaltung 1« - für den Nachlaßverwalter - RGZ 58, 166; BAG NJW 1966, 1984; Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdnr. 60; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. § 25 Anm. 3 C c; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 5. Aufl. § 25 Rdnr. 8; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rdnr. 16; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 1 Rdnr. 80e; Kilger, KO 15. Aufl. § 1 Anm. 3. C d).

    Die Beschränkung der Konkursgläubiger auf die Masse, auf die in diesem Zusammenhang zur Begründung teilweise hingewiesen wird (so u. a. in RGZ 58, 166), ist zwar ein Leitprinzip des Konkursrechts, gilt aber nur in bezug auf das Schuldnervermögen und verbietet nicht zwingend, daß die Gläubiger außerhalb des Konkursverfahrens Befriedigung aus dem Vermögen eines mithaftenden Dritten suchen.

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

    Aus den gleichen Erwägungen will die herrschende Lehre auch die §§ 419 BGB und 25 HGB im Konkurs nicht anwenden (vgl. RGZ 58, 166; RAG ARS 19, 176 (179 f.); Jaeger-Henckel, KO, 9. Aufl., § 1 Anm. 16; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 1 Anm. 80 a; § 134 Anm. 5 (a.E.); Schlegelberger-Hildebrandt-Steckhan, HGB, 5. Aufl., § 25 Anm. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

    Zudem ist auch die Veräußerung im Rahmen der Zwangsverwaltung durchaus ein Rechtsgeschäft, bei dem die §§ 419 BGB, 25 HGB nicht aus begriffsjuristischen Erwägungen sondern aufgrund einer Vertragsauslegung oder aufgrund einer Zweck- und Interessenabwägung (stillschweigender Ausschluß - RGZ 58, 166; BAG 18, 286, 289 - oder wegen einer durch den Zweck bedingten teleologischen Reduktion - Jaeger, aaO, § 1 Rz 16) nicht eingreifen.
  • BGH, 19.02.1976 - III ZR 75/74

    Begriff der Vermögensübernahme

    Auch der von der Revision erneut in Betracht gezogenen Gleichstellung des Veräußerungsvorganges mit dem Erwerb einer Konkursmasse als Ganzes vom Konkursverwalter, bei dem eine Haftung aus § 419 BGB nicht stattfindet (vgl. RGZ 58, 166, 168), vermag der Senat nicht zuzustimmen.

    Die Gläubiger sind auf die Befriedigung in diesem Verfahren beschränkt, müssen daher Rechtshandlungen, die der Konkursverwalter zur Versilberung der Masse vornimmt, gegen sich gelten lassen (RGZ 58, 166, 168; RAG 13, 148; BAG 18, 286).

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 215/92

    Außergerichtliche Vermögensübertragung auf Treuhänder nach Liquidationsvergleich

    Es ist anerkannt, daß bei der Vermögensübernahme von seiten eines Konkursverwalters eine Haftung aus § 419 BGB ausscheidet (vgl. RGZ 58, 166, 168; BGHZ 66, 217, 228 [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]; 104, 151, 153).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82

    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des

    Die Rechtsprechung des RG, die die Firma - und zwar auch die Sachfirma einer AG - als Namensrecht und damit als nicht zur Konkursmasse gehörendes Persönlichkeitsrecht angesehen hat (RGZ 9, 104; 58, 166 (169)), kann nicht aufrechterhalten werden, weil sie der vermögensrechtlichen Bedeutung der Firma nicht hinreichend Rechnung trägt.
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    a) Der Konkursverwalter kann die zur Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts des Gemeinschuldners erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erklären, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist (Bestätigung von RGZ 58, 166, 169).

    Hiervon ausgehend haben insbesondere das Reichsgericht und zunächst auch das Kammergericht stets den Standpunkt eingenommen, das Recht an der Firma sei ein dem Namensrecht gleich zu achtendes Persönlichkeitsrecht; als Vermögensrecht sei es nicht etwa deshalb anzusehen, weil es vermögensrechtliche Vorteile gewähre; dieser Auffassung stehe auch nicht die Übertragbarkeit der Firma entgegen, denn dabei handle es sich nicht um eine Rechtsübertragung, sondern um eine tatsächliche Bewilligung, die es dem Erwerber ermögliche, eine ihm andernfalls nicht gestattete Firma zu führen (RGZ 9, 104 - grundlegend - JW 1894, 317; RGZ 58, 166, 169; 70, 229; Warn Rspr 1931, 295 = MuW XXXI, 431; RGZ 158, 231).

  • OLG Düsseldorf, 21.05.1999 - 22 U 259/98

    Haftung aus Firmenfortführung bei Unternehmensveräußerung im Konkurs

    a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert (BGHZ 104, 151, 153 = NJW 1988, 1912 ; BGHZ 66, 217, 228 jeweils m.w.N.; s. auch RGZ 58, 166).

    Der Konkursverwalter darf nicht gezwungen sein, das Unternehmen zu zerschlagen, was dem Interesse der Konkursgläubiger an der Erzielung des höchstmöglichen Veräußerungserlöses zuwiderliefe (s. BGHZ 104, 151, 154; mit anderer Begründung RGZ 58, 166, 168: Wirksamkeit der abweichenden Vereinbarung - Nichtübernahme der Passiva - gegenüber den Konkursgläubigern ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 HGB ).

  • BAG, 06.03.1980 - 3 AZR 375/78
    Aus den gleichen Erwägungen will die herrschende Lehre auch die §§ 419 BGB und 25 HGB im Konkurs nicht anwenden (vgl. RGZ 58, 166; RAG ARS 19, 176 [179 f.]; Jaeger-Henckel, KO, 9. Auf1., § 1 Anm. 16; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO, 9. Auf1., § 1 Anm. 80 a; § 134 Anm. 5 Ca.E.]; Schiegelberger- 14 - Hildebrandt-Steckhan, HGB, 5. Aufl., § 25 Arm. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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