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   RG, 30.06.1904 - Rep. VI. 483/03   

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RG, 30.06.1904 - Rep. VI. 483/03 (https://dejure.org/1904,211)
RG, Entscheidung vom 30.06.1904 - Rep. VI. 483/03 (https://dejure.org/1904,211)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1904 - Rep. VI. 483/03 (https://dejure.org/1904,211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Inwiefern setzt die Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B. eine Gemeinsamkeit des Handelns der mehreren voraus?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beteiligung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satzes 2 B.G.B.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 58, 357
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 07.11.1978 - VI ZR 128/76

    Gesamtschuldnerische Haftung zweier Unfallverursacher

    nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz bzw. teilweise) verursacht hat (vgl. RGZ 58, 357, 360; BGHZ 33, 286, 292; 67, 14).
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58

    Motorradunfall - § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen

    Soweit das Reichsgericht in RGZ 58, 357 die Anwendung dieser Vorschrift an andere Voraussetzungen geknüpft hat, kann der Senat dem nicht zustimmen.
  • OLG Saarbrücken, 25.11.2015 - 1 U 437/12

    Haftung mehrerer Personen als Nebentäter für die Inbrandsetzung einer

    In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen eine alternative Haftungsverantwortlichkeit angenommen wurde - mehrere Gäste einer Wirtschaft werfen Knallerbsen in die dort versammelte Gesellschaft, von denen eine den Geschädigten am Auge trifft (RGZ 58, 357); mehrere Jäger geben einen Schuss ab und ein Dritter wird von einer Kugel getroffen (BGH VersR 1962, 430); mehrere Personen werfen Steine bei einer "Steinschlacht", wobei ein Stein eine Person traf und verletzte (BGH NJW 1960, 862) - hat der Senat keine Bedenken, die Regelung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden.
  • BGH, 02.02.1988 - VI ZR 133/87

    Beteiligung an einer Schlägerei als Schutzgesetz

    Sie hat diese Fälle - den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers folgend (Motive II S. 738/768; Protokolle II S. 606) - auf der Grundlage des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entschieden (vgl. z. B. RGZ 58, 357, 359 ff.; 121, 400, 402; RG WarnRspr 1929, 265).
  • BGH, 01.10.1957 - VI ZR 215/56

    Mehrere Grundeigentümer als beteiligte Schädiger

    Der Begriff der "Beteiligung" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht hiernach darin, daß mehrere - ohne daß zwischen ihnen ein rechtlicher Zusammenhang besteht, weil jeder selbständig handelt (RG JW 1909 S. 687 Nr. 11), - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Schaden verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen, also die unerlaubte Handlung eines dieser Mehreren, den Schaden auch wirklich verursacht hat, die Handlung eines jeden der Mehreren den Schaden hätte verursachen können, der wirkliche Urheber der schadenstiftenden Handlung aber nicht ermittelt werden kann (RGZ 58, 357, 361; 148, 166).

    Vorausgesetzt wird somit lediglich ein tatsächlich einheitlicher, örtlich und zeitlich zusammenhängender Vorgang, der sich aus mehreren selbständigen unerlaubten Handlungen zusammensetzt und in dessen Bereich der rechtswidrige schädigende Erfolg fällt (RGZ 58, 357, 361; RG WarnRspr 1908 Nr. 633, 1912 Nr. 387; RG JW 1909 S. 136 Nr. 11 und S. 687 Nr. 11; JW 1937 S. 462 Nr. 4; BGH VII ZR 268/56 vom 14. März 1957 = LM Nr. 4 zu § 830 BGB; RGRK 10. Aufl. Anm. 4, Palandt 16. Aufl. Anm. 2 zu § 830 BGB).

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 51/70

    Anspruch auf Ersatz eines Unfallschadens; Unfall eines Krankenwagens;

    Diese Vorschrift ermöglicht es dem Geschädigten, die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen seinem Schaden und den unerlaubten (d.h. rechtswidrigen und, soweit das Gesetz dies für eine Haftung voraussetzt, schuldhaften) Handlungen mehrerer Täter zu überwinden, die entstehen, wenn nicht zu ermitteln ist, wer von ihnen der Urheber des Schadens war (RGZ 58, 357; 96, 224; 98, 58), oder wenn zwar feststeht, daß jeder von ihnen an der Verursachung des Schadens beteiligt ist, aber nicht zu ermitteln ist, welcher Anteil des Schadens auf sie entfällt (RGZ 58, 361; 121, 400, 403; BGHZ 25, 271, 274 [BGH 30.09.1957 - III ZR 261/54] ; 33, 286, 290) [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60] .
  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 211/69

    Anspruch auf Schadensersatz - Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes -

    Anders als im "Knallerbsen-Fall" des Reichsgerichts (RGZ 58, 357), bei dem die damals Verklagten, wie das Reichsgericht hervorhebt (insoweit nur in JW 1904, 486 Nr. 10 abgedruckt), nicht zielbewußt auf Menschen geworfen hatten, wollten hier die Beklagten und Heino den Kläger treffen.
  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 55/59
    Die Kedaktionskommission gab dann der Vorschrift ihre jetzige Pas sung, ohne damit den von der Kommission angenommenen Antrag sachlich zu andern (vgl, Motive zum BGB Bd. 2 S. 738, Protokolle der 1. Kommission S. 1o19, Protokolle der 2, Kommission Bd" 2 S. 6o6 sowie RGZ 58, 357 /~36o / und RGZ 121, 4oo l~4o2 fj )".
  • RG, 19.01.1920 - VI 390/14

    Jagdunfall; Zu § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Steht aber nach diesen Ausführungen fest, daß jeder der Schützen, die gegen Ende des Treibens in der Richtung auf die nahe Treiberkette weiterschossen, sich an der gemeinschaftlichen Gefährdung der Treiber schuldhaft beteiligt hat, derart, daß jeder von ihnen den Kläger getroffen haben kann, so ist der Beklagte mit Recht nach § 830 Abs. 1 Satz 2 für den Schaden des Klägers für verantwortlich erklärt worden (vgl. die Urteile des Senats vom 30. Juni 1904 VI 483/03 in RGZ. Bd. 58 S. 357 und vom 12. Juli 1919 VI 144/19 in RGZ. Bd. 96 S. 224).".
  • BGH, 14.03.1957 - VII ZR 268/56
    Eine Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch mehrere an sich selbständige, jedoch in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Handlungen eine gemeinschaftliche Gefährdung herbeigeführt wird (vgl. RGZ 58, 357, 361; 96, 224, 226; 148, 154, 166).
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