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   RG, 10.11.1904 - Rep. VI. 6/04   

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https://dejure.org/1904,305
RG, 10.11.1904 - Rep. VI. 6/04 (https://dejure.org/1904,305)
RG, Entscheidung vom 10.11.1904 - Rep. VI. 6/04 (https://dejure.org/1904,305)
RG, Entscheidung vom 10. November 1904 - Rep. VI. 6/04 (https://dejure.org/1904,305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Über die rechtlichen Wirkungen eines zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner geschlossenen Vertrages, durch den die Erfüllung der Schuld hinausgeschoben wird, auf die Verpflichtungen des Bürgen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgschaft; B.G.B. § 767.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 59, 223
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Zweibrücken, 23.02.2006 - 3 W 6/06

    Erbschaft: Kenntnis des gesetzlichen Erben von dem Anfall der Erbschaft,

    Allerdings hat der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 20. April 2004 und vom 27. August 2004 (Bl. 18 und Bl. 49 der Akten 4 VI 6/04 Amtsgericht Koblenz) behauptet, er habe "keinen Kontakt mehr" mit der Erblasserin gehabt.

    c) Sonach käme es darauf an, ob der Behauptung des Beteiligten zu 1) geglaubt werden kann, er habe erst Anfang August 2004 durch ein Schreiben der Beteiligten zu 2) von der Rechtsunwirksamkeit seiner Erbausschlagung erfahren (Anfechtungserklärung vom 27. August 2004, Bl. 49 d. A. 4 VI 6/04 AG Koblenz).

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Diese Sachlage ist mit dem wirklich eingetretenen Sachstand zu vergleichen (vgl. RGZ 59, 223, 229).

    Träfe dies nicht zu, wäre eine durch die Änderung der Tilgungsvereinbarung herbeigeführte Verschlechterung der Rechtslage des Beklagten jedenfalls insoweit zu verneinen, als er bei einer Inanspruchnahme zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in der Lage gewesen wäre, die Klägerin zu befriedigen, nicht aber, seine Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner durchzusetzen (vgl. RGZ 59, 223, 231; Reimer JW 1926, 1946; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 192 II 4 = S. 792; Staudinger/Horn, aaO § 767 Rdn. 47; auch BGHZ 72, 198, 205; MünchKomm-BGB/Habersack, 3. Aufl. § 767 Rdn. 12 zur einseitigen Stundung der Hauptschuld durch den Gläubiger).

  • BGH, 14.07.1954 - IV ZR 60/54

    Rechtsmittel

    Eine dem Hauptschuldner gewährte Stundung, die die Lage des Bürgen verschlechtert, wirkt, wie allgemein anerkannt ist, nicht zu dessen Nachteil (RGZ 59, 223 [228]; RG Warn 1914 Nr. 155; RGRK BGB § 767 Anm. 2; Staudinger BGB 10. Aufl. § 767 Anm. 11).

    ... Ein selbstschuldnerischer Bürge braucht bloss zu beweisen, dass er zur sofortigen Befriedigung des Gläubigers imstande und demgemäss auch bereit gewesen wäre, sowie seine Ersatzforderung vom Schuldner hätte beitreiben können" (ebenso Reimer JW 1926, 1946; siehe auch RGZ 59, 223 [231]; weitergehend zu Unrecht OLG Breslau Rechtspr OLG 6, 450 [452]).

  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 153/53

    Rechtsmittel

    Wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat (vgl. RGZ 59, 223 [221]), spricht der Wortlaut dieser Bestimmung gegen eine solche Auffassung.
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