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   RG, 12.01.1904 - Rep. VI. 111/04   

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https://dejure.org/1904,9
RG, 12.01.1904 - Rep. VI. 111/04 (https://dejure.org/1904,9)
RG, Entscheidung vom 12.01.1904 - Rep. VI. 111/04 (https://dejure.org/1904,9)
RG, Entscheidung vom 12. Januar 1904 - Rep. VI. 111/04 (https://dejure.org/1904,9)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist, wenn ein Postbeamter in seiner amtlichen Eigenschaft eine Postanweisung unter der Adresse einer Person, der er Geld schuldet, abfertigt, ohne den angewiesenen Betrag bei der Postkasse einzuzahlen, der Postfiskus berechtigt, den an den Adressaten gezahlten Betrag von ...

  • Prof. Dr. Lorenz
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bereicherung; Postanweisung; B.G.B. § 812

  • opinioiuris.de

    Postanweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 24
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Ein dadurch veranlaßter Irrtum der H.-Bank ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der abstrakten, d.h. vom Kausalverhältnis unabhängigen, Anweisung (vgl. RGZ 60, 24, 26; Münchener Kommentar Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 36, 38, 67, 70d, 74, 75, 82a; Staudinger-Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 812 Rdn. 50, 52; Canaris, Festschrift für Karl Larenz zum 70. Geburtstag, S. 799, 806, 815, 817, 863).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03

    Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der

    Vielmehr handelt es sich hierbei um anweisungslose Zahlungsvorgänge der Bundeskasse, die sich fremder Zahlungsanweisung (z. B. der des Zeugen K.) nicht unterwirft (anders die Post im sog. Postanweisungsfall RGZ 60, 24).

    Die Klägerin will daher mit der Überweisung der Gelder nicht auf ein Deckungsverhältnis, also für fremde Rechnung leisten (anders als die Post in RGZ 60, 24; unklar insoweit aber BGHZ 152, 306 wegen der Angabe eines Zahlungszwecks auf dem Überweisungsträger, vgl. II 1 c aa).

  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Schon die Tatsache, dass der Empfänger keinen eigenen selbständigen Anspruch gegen die Post auf Beförderung und Aushändigung 1 der Sendung hat, dieser vielmehr ausschliesslich dem Absender zusteht, dass ferner das Postnutzungsverhältnis nur Rechtsbeziehungen zwischen der Post und dem Absender schafft (vgl. Aschenborn-Schneider a.a.O. S 160/161; Niggl a.a.O. S 240; RGZ 60, 24 [27]), und schliesslich, dass nur der Absender die im Postgesetz vorgesehenen Ersatzansprüche hat und geltend machen kann (§§ 6 ff Postgesetz; Aschenborn-Schneider a.a.O. S 171; Niggl a.a.O. S 277, 279), zeigen deutlich, dass der Adressat grundsätzlich dem Absender nicht gleichgestellt werden kann.
  • BGH, 24.03.1960 - VII ZR 61/59
    Die Revision meint, hier sei eine sogenannte "unmittelbare Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung" gegeben (vgl. dazu BGHZ 5, 281; RGZ 60, 24, 28 bis 29; 67, 36, 39; 98, 237, 240).
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